§ 5 LiegTeilG

LiegTeilG - Liegenschaftsteilungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Antrag nach § 4, Absatz 1, ist in der Einlage des Grundbuchskörpers, von dem das Trennstück abgeschrieben werden soll, anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß spätere Eintragungen die Abschreibung nicht hindern.

(2) Die Anmerkung ist gleichzeitig mit der Bewilligung der Abschreibung, spätestens aber zwei Jahre nach der Bewilligung der Anmerkung von Amts wegen zu löschen.

In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 LiegTeilG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 LiegTeilG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

4 Entscheidungen zu § 5 LiegTeilG


Entscheidungen zu § 5 LiegTeilG


Entscheidungen zu § 5 Abs. 1 LiegTeilG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 LiegTeilG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 LiegTeilG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LiegTeilG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 LiegTeilG
§ 6 LiegTeilG