Die Antragsteller sind Eigentümer der Liegenschaft EZ 44 KG Z, zu welcher die Grundstücke 949 Wiese, 1024 Wiese, 1035 Acker, 1011 Wiese, 1040/1 Acker und 1046 Wiese mit einem Gesamtausmaß von 23 641 m2 gehören. Auf Grund des Übergabsvertrages vom 22. September 1972 und der Übergabsvertragsänderung vom 15. Mai 1973 wurden auf den vorgenannten Grundstücken zugunsten der Übergeber Georg und Maria P die Dienstbarkeit der Wohnung, die Reallast des Ausgedinges und das Belastungs- und Veräuß... mehr lesen...
Norm: GBG §122 ALiegTeilG §11LiegTeilG §12
Rechtssatz: Für die Anfechtung des Beschlusses, mit welchem gemäß § 11 LiegTeilG ein Einspruch für unwirksam erklärt wird, finden nicht die Bestimmungen der §§ 122 ff GBG, sondern gemäß § 32 zweiter Satz LiegTeilG die Bestimmungen über Rechtsmittel im Verfahren Außerstreitsachen Anwendung (vgl Sattler, Rechtsmittel im Grundbuchsverfahren, NZ 1949,18 f sowie GMA des GBG 2.Auflage, Seite 319, Anmerkung 1... mehr lesen...