Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Soweit die durch die Anlage verursachten Veränderungen nicht nach den vorstehenden Bestimmungen bücherlich durchgeführt werden können, ist gemäß § 28 vorzugehen.
In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
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