Soweit die durch die Anlage verursachten Veränderungen nicht nach den vorstehenden Bestimmungen bücherlich durchgeführt werden können, ist gemäß § 28 vorzugehen. Soweit die durch die Anlage verursachten Veränderungen nicht nach den vorstehenden Bestimmungen bücherlich durchgeführt werden können, ist gemäß Paragraph 28, vorzugehen.
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