§ 9 LGVAG 1968

LGVAG 1968 - Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Ergeht im Zusammenhange mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56 oder § 57 AVG 1991, ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe gemäß § 59 Abs. 1 AVG in den Spruch aufzunehmen. Dies gilt auch für Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes, wenn der Anlass für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst durch sein Erkenntnis gegeben ist.

(2) Liegt der Fall des Abs.1 nicht vor, ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid nach § 57 AVG 1991vorzuschreiben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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