(1) Die Parteien haben für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder der Landespolizeidirektion
a) | Landesverwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landesvollziehung), | |||||||||
b) | Gemeindeverwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung) | |||||||||
zu entrichten, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. |
(2) Die Landesverwaltungsabgaben sind ausschließliche Landesabgaben im Sinne des § 6 Z 3 F.-VG. 1948, BGBl. Nr. 45, die Gemeindeverwaltungsabgaben ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinne des § 6 Z 5 F.-VG. 1948.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Ausmaß der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben durch im Verordnungswege zu erlassende Tarife nach festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abzustufen sind, festzusetzen. Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall € 1357,– in Angelegenheiten des Glücksspiels € 20.000,- nicht übersteigen.
(3a) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation jährlich im Verordnungsweg zu erhöhen:
1. | die festen Gebührensätze der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung, | |||||||||
2. | die festen Gebührensätze der Gemeinde–Verwaltungsabgabenverordnung 1995 und | |||||||||
3. | den Höchstbetrag für einzelne Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 3. | |||||||||
Der Vergleichsstichtag für die erste Inflationsanpassung ist der 31. Dezember 2007. Die Verordnungen sind jährlich bis spätestens 30. Juni kundzumachen und treten mit 1. Juli in Kraft. |
(4) In Angelegenheiten des Abgaben-, Abgabenstraf- und Abgabenexekutionsverfahrens, des Verwaltungsstraf- und Verwaltungsvollstreckungsverfahrens, des Fürsorge- und Pflichtschulwesens, des Dienstrechtes, des Agrarverfahrens sowie in den im Art. II Abs. 3 Z 4 bis 6 EGVG 2008, BGBl. I Nr. 87/2008, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 angeführten Angelegenheiten sind keine Verwaltungsabgaben (§ 1 Abs. 1) zu entrichten.
(5) Ebenso sind im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und Bewirtschaftung von Grundstücken in Schutzgebieten für naturschutzrechtliche Bewilligungen keine Verwaltungsabgaben zu entrichten.
(5a) Ebenso sind von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit:
1. | die Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises für Kinder innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt und alle damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen; | |||||||||
2. | Bescheide über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige (§ 57, § 58c und § 59 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985). |
(6) Die Anfertigung von Aktenkopien ist von Verwaltungsabgaben befreit.
(7) Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen, sind von den Verwaltungsabgaben befreit.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1982, LGBl. Nr. 61/1985, LGBl. Nr. 54/1987, LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 99/2007, LGBl. Nr. 29/2008, LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 11/2015, LGBl. Nr. 71/2017, LGBl. Nr. 35/2020, LGBl. Nr. 86/2021
Die Verwaltungabgabe ist bar oder im bargeldlosen Zahlungsverkehr einzuheben. Die Landesregierung hat die nähere Art der Einhebung durch Verordnung zu regeln und kann hiebei die Verwendung von Verwaltungsabgabemarken vorsehen.
(1) Die Verwaltungsabgaben sind von der für die abgabepflichtige Amtshandlung (in erster Instanz) zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat, sofern sich aus den Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt.
(2) Die von einem Gemeindeverband oder von der Landespolizeidirektion eingehobenen Verwaltungsabgaben fließen jener Gebietskörperschaft zu, deren Verwaltung bei der Vornahme der abgabepflichtigen Amtshandlung oder bei der Verleihung einer Berechtigung diese Behörde besorgen.
(3) Der Erlös der von den Gemeindeverbänden oder der Landespolizeidirektion eingehobenen Verwaltungsabgaben ist ihnen als Vergütung für ihre Mitwirkung an der Vollziehung zu belassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013
Die Verwaltungsabgaben gemäß § 1 sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notdürftige Unterhalt der Partei und der Personen, für die sie nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
Die Verwaltung der Gemeindeverwaltungsabgaben fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Entrichtete Verwaltungsabgaben sind rückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird oder die Amtshandlung unterbleibt.
(1) Werden einer Partei in einer Erledigung mehrere Berechtigungen verliehen oder für verschiedene Geschäftsfälle mehrere Amtshandlungen zugleich vorgenommen und ist für jede der Verleihungen oder Amtshandlungen eine Verwaltungsabgabe festgesetzt, so sind die Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.
(2) Macht die Behandlung eines Geschäftsfalles mehrere Amtshandlungen, für die gesonderte Verwaltungsabgaben vorgesehen sind, erforderlich, so sind alle in Betracht kommenden Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.
(3) Wird eine Berechtigung mehreren Personen gemeinsam verliehen oder eine Amtshandlung im gemeinsamen Interesse mehrerer Personen vorgenommen, so ist die Verwaltungsabgabe nur einmal zu entrichten, doch sind die Parteien Gesamtschuldner.
Auf das Verfahren finden im Übrigen die Bestimmungen des AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 Anwendung. Die Behörden nach § 3 Abs. 1 sind Vollstreckungsbehörden für die Einbringung geschuldeter Verwaltungsabgaben im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. b der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2013.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Ergeht im Zusammenhange mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56 oder § 57 AVG 1991, ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe gemäß § 59 Abs. 1 AVG in den Spruch aufzunehmen. Dies gilt auch für Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes, wenn der Anlass für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst durch sein Erkenntnis gegeben ist.
(2) Liegt der Fall des Abs.1 nicht vor, ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid nach § 57 AVG 1991vorzuschreiben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabepflichtige Tatbestand inhaltlich unverändert geblieben ist.
(1) Dieses Gesetz tritt 2 Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig verliert das Landes-Verwaltungsabgabengesetz 1954, LGBl.Nr.24/1955, seine Geltung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 187/1969
(1) Die Berichtigung des § 11 Abs. 2 durch die Kundmachung LGBl. Nr. 187/1969 ist mit 1. November 1969 in Kraft getreten.
(2) Die Neufassung des § 1 Abs. 3 letzter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 42/1982 ist mit 27. Juli 1982 in Kraft getreten.
(3) Die Neufassung des § 1 Abs. 5 und 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 61/1985 ist mit 6. August 1985 in Kraft getreten.
(4) Die Neufassung des § 1 Abs. 3 letzter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 54/1987 ist mit 30. Juli 1987 in Kraft getreten.
(5) Die Neufassung des § 1 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(6) Die Änderung des § 1 Abs. 3 sowie die Einfügung des § 1 Abs. 3a durch die Novelle LGBl. Nr. 99/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Dezember 2007, in Kraft.
(7) Die Einfügung des § 1 Abs. 5a durch die Novelle LGBl. Nr. 29/2008 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. April 2008, in Kraft.
(8) Die Änderungen des § 1 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 und 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 22/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. März 2013, in Kraft.
(9) Die Änderung des § 1 Abs. 4, des § 3 Abs. 1 und der §§ 8 und 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2015 tritt § 1 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Februar 2015, in Kraft.
(11) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2017 tritt § 1 Abs. 5 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2017, in Kraft.
(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 tritt § 1 Abs. 7 mit 1. März 2020 in Kraft.
(13) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 86/2021 tritt § 1 Abs. 5a mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 99/2007, LGBl. Nr. 29/2008, LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 11/2015, LGBl. Nr. 71/2017, LGBl. Nr. 35/2020, LGBl. Nr. 86/2021
Gesetz vom 26. November 1968 über die Einhebung von Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung (Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968 – LGVAG. 1968)
Stammfassung: LGBl. Nr. 145/1969 (VI. GPStLT EZ 595)
Änderung
LGBl. Nr. 187/1969 (KB)
LGBl. Nr. 42/1982 (X. GPStLT EZ 154)
LGBl. Nr. 61/1985 (X. GPStLT EZ 770)
LGBl. Nr. 54/1987 (XI. GPStLT EZ 111)
LGBl. Nr. 69/2001 (XIV. GPStLT RV EZ 383/1 AB EZ 383/3)
LGBl. Nr. 99/2007 (XV. GPStLT RV EZ 1557/1 AB EZ 1557/3)
LGBl. Nr. 29/2008 (XV. GPStLT RV EZ 1827/1 AB EZ 1827/2)
LGBl. Nr. 22/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 1572/1 AB EZ 1572/2)
LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)