Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabepflichtige Tatbestand inhaltlich unverändert geblieben ist.
In Kraft seit 01.12.1969 bis 31.12.9999
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