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(1) Ergeht im Zusammenhange mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56 oder § 57 des AVG. 1950§ 57 AVG 1991, ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe gemäß § 59 Abs. 1 des genannten Bundesgesetzes§ 59 Abs. 1 AVG in den Spruch aufzunehmen. Dies gilt auch für Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes, wenn der Anlass für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst durch sein Erkenntnis gegeben ist.
(2) Liegt der Fall des Abs.1 nicht vor, ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nichnicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid nach § 57 des AVG. 1950 § 57 AVG 1991vorzuschreiben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Ergeht im Zusammenhange mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56 oder § 57 des AVG. 1950§ 57 AVG 1991, ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe gemäß § 59 Abs. 1 des genannten Bundesgesetzes§ 59 Abs. 1 AVG in den Spruch aufzunehmen. Dies gilt auch für Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes, wenn der Anlass für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst durch sein Erkenntnis gegeben ist.
(2) Liegt der Fall des Abs.1 nicht vor, ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nichnicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid nach § 57 des AVG. 1950 § 57 AVG 1991vorzuschreiben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013