(1) Die Parteien haben für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder der Landespolizeidirektion
a) | Landesverwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landesvollziehung), | |||||||||
b) | Gemeindeverwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung) | |||||||||
zu entrichten, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. |
(2) Die Landesverwaltungsabgaben sind ausschließliche Landesabgaben im Sinne des § 6 Z 3 F.-VG. 1948, BGBl. Nr. 45, die Gemeindeverwaltungsabgaben ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinne des § 6 Z 5 F.-VG. 1948.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Ausmaß der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben durch im Verordnungswege zu erlassende Tarife nach festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abzustufen sind, festzusetzen. Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall € 1357,– in Angelegenheiten des Glücksspiels € 20.000,- nicht übersteigen.
(3a) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation jährlich im Verordnungsweg zu erhöhen:
1. | die festen Gebührensätze der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung, | |||||||||
2. | die festen Gebührensätze der Gemeinde–Verwaltungsabgabenverordnung 1995 und | |||||||||
3. | den Höchstbetrag für einzelne Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 3. | |||||||||
Der Vergleichsstichtag für die erste Inflationsanpassung ist der 31. Dezember 2007. Die Verordnungen sind jährlich bis spätestens 30. Juni kundzumachen und treten mit 1. Juli in Kraft. |
(4) In Angelegenheiten des Abgaben-, Abgabenstraf- und Abgabenexekutionsverfahrens, des Verwaltungsstraf- und Verwaltungsvollstreckungsverfahrens, des Fürsorge- und Pflichtschulwesens, des Dienstrechtes, des Agrarverfahrens sowie in den im Art. II Abs. 3 Z 4 bis 6 EGVG 2008, BGBl. I Nr. 87/2008, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 angeführten Angelegenheiten sind keine Verwaltungsabgaben (§ 1 Abs. 1) zu entrichten.
(5) Ebenso sind im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und Bewirtschaftung von Grundstücken in Schutzgebieten für naturschutzrechtliche Bewilligungen keine Verwaltungsabgaben zu entrichten.
(5a) Ebenso sind von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit:
1. | die Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises für Kinder innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt und alle damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen; | |||||||||
2. | Bescheide über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige (§ 57, § 58c und § 59 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985). |
(6) Die Anfertigung von Aktenkopien ist von Verwaltungsabgaben befreit.
(7) Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen, sind von den Verwaltungsabgaben befreit.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1982, LGBl. Nr. 61/1985, LGBl. Nr. 54/1987, LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 99/2007, LGBl. Nr. 29/2008, LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 11/2015, LGBl. Nr. 71/2017, LGBl. Nr. 35/2020, LGBl. Nr. 86/2021
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