Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Verwaltungabgabe ist bar oder im bargeldlosen Zahlungsverkehr einzuheben. Die Landesregierung hat die nähere Art der Einhebung durch Verordnung zu regeln und kann hiebei die Verwendung von Verwaltungsabgabemarken vorsehen.
In Kraft seit 01.12.1969 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 LGVAG 1968
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 LGVAG 1968 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 LGVAG 1968