Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Verwaltungsabgaben gemäß § 1 sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notdürftige Unterhalt der Partei und der Personen, für die sie nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
In Kraft seit 01.12.1969 bis 31.12.9999
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