(1) Die Verwaltungsabgaben sind von der für die abgabepflichtige Amtshandlung (in erster Instanz) zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat, sofern sich aus den Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt.
(2) Die von einem Gemeindeverband oder von der Landespolizeidirektion eingehobenen Verwaltungsabgaben fließen jener Gebietskörperschaft zu, deren Verwaltung bei der Vornahme der abgabepflichtigen Amtshandlung oder bei der Verleihung einer Berechtigung diese Behörde besorgen.
(3) Der Erlös der von den Gemeindeverbänden oder der Landespolizeidirektion eingehobenen Verwaltungsabgaben ist ihnen als Vergütung für ihre Mitwirkung an der Vollziehung zu belassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013
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