§ 43 LGFG

Landesgesundheitsfondsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2022 bis 31.12.9999

a)

Beiträgen der Bundesgesundheitsagentur;

b)

Beiträgen der Länder (Umsatzsteueranteile);

c)

Beiträgen aller österreichischen Gemeinden nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung (Umsatzsteueranteile);

d)

Beiträgen des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger für Rechnung der ihm angeschlossenen Träger der Sozialversicherung;

e)

Beiträgen des Landes, der Gemeinden und der Rechtsträger der Fondskrankenanstalten (§ 44);

f)

zusätzlichen Mitteln, die für die Gesundheitsreform aufgrund der Vereinbarung über den Finanzausgleich 2005 bis 2008 zur Verfügung gestellt wurden;

g)

Beihilfen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz;

h)

Kostenbeiträgen und Finanzierungsbeiträgen der Patienten und Patientinnen nach dem Spitalgesetz und nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen;

i)

Erträgen aus dem Fondsvermögen;

j)

sonstigen Einnahmen.

(2) Die Mittel nach Abs. 1 sind betragsmäßig so zu dotieren, dass sichergestellt ist, dass zumindest 51 % der laufenden Kosten der Fondskrankenanstalten (einschließlich Abschreibungen) durch marktmäßige Umsätze (Erlöse) finanziert werden.

(3) Der Landesgesundheitsfonds muss zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention ein Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis einrichten. Das Sondervermögen trägt die Bezeichnung „Gesundheitsförderungsfonds“. Die Dotierung des Fonds erfolgt durch das Land und die Träger der Sozialversicherung entsprechend dem Art. 10 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens. Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 24/2020, 26/2022

Stand vor dem 02.04.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 02.04.2022

a)

Beiträgen der Bundesgesundheitsagentur;

b)

Beiträgen der Länder (Umsatzsteueranteile);

c)

Beiträgen aller österreichischen Gemeinden nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung (Umsatzsteueranteile);

d)

Beiträgen des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger für Rechnung der ihm angeschlossenen Träger der Sozialversicherung;

e)

Beiträgen des Landes, der Gemeinden und der Rechtsträger der Fondskrankenanstalten (§ 44);

f)

zusätzlichen Mitteln, die für die Gesundheitsreform aufgrund der Vereinbarung über den Finanzausgleich 2005 bis 2008 zur Verfügung gestellt wurden;

g)

Beihilfen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz;

h)

Kostenbeiträgen und Finanzierungsbeiträgen der Patienten und Patientinnen nach dem Spitalgesetz und nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen;

i)

Erträgen aus dem Fondsvermögen;

j)

sonstigen Einnahmen.

(2) Die Mittel nach Abs. 1 sind betragsmäßig so zu dotieren, dass sichergestellt ist, dass zumindest 51 % der laufenden Kosten der Fondskrankenanstalten (einschließlich Abschreibungen) durch marktmäßige Umsätze (Erlöse) finanziert werden.

(3) Der Landesgesundheitsfonds muss zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention ein Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis einrichten. Das Sondervermögen trägt die Bezeichnung „Gesundheitsförderungsfonds“. Die Dotierung des Fonds erfolgt durch das Land und die Träger der Sozialversicherung entsprechend dem Art. 10 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens. Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 24/2020, 26/2022

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten