§ 43 LGFG

Landesgesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Mittel
Paragraph 43 *,)
Mittel
  1. (1)Absatz einsDer Landesgesundheitsfonds erhält seine Mittel aus
    1. a)Litera aBeiträgen der Bundesgesundheitsagentur;
    2. b)Litera bBeiträgen der Länder (Umsatzsteueranteile);
    3. c)Litera cBeiträgen aller österreichischen Gemeinden nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung (Umsatzsteueranteile);
    4. d)Litera dBeiträgen des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger für Rechnung der ihm angeschlossenen Träger der Sozialversicherung;
    5. e)Litera eBeiträgen des Landes, der Gemeinden und der Rechtsträger der Fondskrankenanstalten (§ 44);Beiträgen des Landes, der Gemeinden und der Rechtsträger der Fondskrankenanstalten (Paragraph 44,);
    6. f)Litera fzusätzlichen Mitteln, die für die Gesundheitsreform aufgrund der Vereinbarung über den Finanzausgleich 20052024 bis 20082028 zur Verfügung gestellt wurden;
    7. g)Litera gBeihilfen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz;
    8. h)Litera hKostenbeiträgen und Finanzierungsbeiträgen der Patienten und Patientinnen nach dem Spitalgesetz und nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen;
    9. i)Litera iErträgen aus dem Fondsvermögen;
    10. j)Litera jsonstigen Einnahmen.
  2. (2)Absatz 2Der Landesgesundheitsfonds muss zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention ein Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis einrichten. Das Sondervermögen trägt die Bezeichnung „Gesundheitsförderungsfonds“. Die Dotierung des Fonds erfolgt durch das Land und die Träger der Sozialversicherung entsprechend dem Art. 1012 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens. Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.Der Landesgesundheitsfonds muss zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention ein Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis einrichten. Das Sondervermögen trägt die Bezeichnung „Gesundheitsförderungsfonds“. Die Dotierung des Fonds erfolgt durch das Land und die Träger der Sozialversicherung entsprechend dem Artikel 1012, Absatz 2, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens. Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 24/2020, 26/2022, 9/2025

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 02.04.2022 bis 31.12.2023

Mittel
Paragraph 43 *,)
Mittel
  1. (1)Absatz einsDer Landesgesundheitsfonds erhält seine Mittel aus
    1. a)Litera aBeiträgen der Bundesgesundheitsagentur;
    2. b)Litera bBeiträgen der Länder (Umsatzsteueranteile);
    3. c)Litera cBeiträgen aller österreichischen Gemeinden nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung (Umsatzsteueranteile);
    4. d)Litera dBeiträgen des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger für Rechnung der ihm angeschlossenen Träger der Sozialversicherung;
    5. e)Litera eBeiträgen des Landes, der Gemeinden und der Rechtsträger der Fondskrankenanstalten (§ 44);Beiträgen des Landes, der Gemeinden und der Rechtsträger der Fondskrankenanstalten (Paragraph 44,);
    6. f)Litera fzusätzlichen Mitteln, die für die Gesundheitsreform aufgrund der Vereinbarung über den Finanzausgleich 20052024 bis 20082028 zur Verfügung gestellt wurden;
    7. g)Litera gBeihilfen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz;
    8. h)Litera hKostenbeiträgen und Finanzierungsbeiträgen der Patienten und Patientinnen nach dem Spitalgesetz und nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen;
    9. i)Litera iErträgen aus dem Fondsvermögen;
    10. j)Litera jsonstigen Einnahmen.
  2. (2)Absatz 2Der Landesgesundheitsfonds muss zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention ein Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis einrichten. Das Sondervermögen trägt die Bezeichnung „Gesundheitsförderungsfonds“. Die Dotierung des Fonds erfolgt durch das Land und die Träger der Sozialversicherung entsprechend dem Art. 1012 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens. Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.Der Landesgesundheitsfonds muss zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention ein Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis einrichten. Das Sondervermögen trägt die Bezeichnung „Gesundheitsförderungsfonds“. Die Dotierung des Fonds erfolgt durch das Land und die Träger der Sozialversicherung entsprechend dem Artikel 1012, Absatz 2, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens. Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 24/2020, 26/2022, 9/2025

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