§ 98 LFG

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2008 bis 31.12.9999

Enteignungswerber

§ 98.Paragraph 98, Enteignungswerber.

Die Enteignung gemäß § 97 können beantragen: Die Enteignung gemäß Paragraph 97, können beantragen:

  1. a)Litera afür Zwecke der Flugsicherung der Bund, vertreten durch die Austro Control GmbH,
  2. b)Litera bzum Zwecke der Errichtung oder der Erweiterung eines Zivilflugplatzes der Flugplatzhalter,
  3. c)Litera czu dem in § 97 lit. cc genannten Zweck der Flugplatzhalter, wenn das Luftfahrthindernis innerhalb einer Sicherheitszone liegt, ansonsten der Bund, vertreten durch die Austro Control GmbH, undzu dem in Paragraph 97, Litera c, c, genannten Zweck der Flugplatzhalter, wenn das Luftfahrthindernis innerhalb einer Sicherheitszone liegt, ansonsten der Bund, vertreten durch die Austro Control GmbH, und
  4. d)Litera din den Fällen des § 97 lit. b der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung.in den Fällen des Paragraph 97, Litera b, der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung.

Stand vor dem 26.06.2008

In Kraft vom 01.09.1997 bis 26.06.2008

Enteignungswerber

§ 98.Paragraph 98, Enteignungswerber.

Die Enteignung gemäß § 97 können beantragen: Die Enteignung gemäß Paragraph 97, können beantragen:

  1. a)Litera afür Zwecke der Flugsicherung der Bund, vertreten durch die Austro Control GmbH,
  2. b)Litera bzum Zwecke der Errichtung oder der Erweiterung eines Zivilflugplatzes der Flugplatzhalter,
  3. c)Litera czu dem in § 97 lit. cc genannten Zweck der Flugplatzhalter, wenn das Luftfahrthindernis innerhalb einer Sicherheitszone liegt, ansonsten der Bund, vertreten durch die Austro Control GmbH, undzu dem in Paragraph 97, Litera c, c, genannten Zweck der Flugplatzhalter, wenn das Luftfahrthindernis innerhalb einer Sicherheitszone liegt, ansonsten der Bund, vertreten durch die Austro Control GmbH, und
  4. d)Litera din den Fällen des § 97 lit. b der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung.in den Fällen des Paragraph 97, Litera b, der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung.

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