Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Errichtung, Abänderung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses im Sinne des § 85 Abs. 3 ist der zuständigen Luftfahrtbehörde (§ 93 Abs. 2) anzuzeigen.Die Errichtung, Abänderung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses im Sinne des Paragraph 85, Absatz 3, ist der zuständigen Luftfahrtbehörde (Paragraph 93, Absatz 2,) anzuzeigen.
(2)Absatz 2Diese Anzeige ist mindestens zwei Monate vor der geplanten Errichtung des Luftfahrthindernisses schriftlich unter Vorlage einer Beschreibung von Art und Beschaffenheit des Projektes einzubringen.
(3)Absatz 3Der Einschreiter ist verpflichtet, über schriftliche Aufforderung binnen vier Wochen weitere Unterlagen vorzulegen, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, ist die Durchführung des Vorhabens zu untersagen.
(4)Absatz 4Gelangt die Luftfahrtbehörde zur Auffassung, daß das Vorhaben einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 bedarf, muß sie dem Einschreiter mitteilen,Gelangt die Luftfahrtbehörde zur Auffassung, daß das Vorhaben einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 91, bedarf, muß sie dem Einschreiter mitteilen,
1.Ziffer einsdaß die Errichtungsanzeige als Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 behandelt wird,daß die Errichtungsanzeige als Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 91, behandelt wird,
2.Ziffer 2daß vor Eintritt der Rechtskraft der Ausnahmebewilligung nicht mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden darf und
3.Ziffer 3welche Unterlagen der Einschreiter noch nachzureichen hat.
Diese Mitteilung muß innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige, im Falle einer Aufforderung gemäß Abs. 3 innerhalb von vier Wochen ab Vorlage aller Unterlagen erfolgen.Diese Mitteilung muß innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige, im Falle einer Aufforderung gemäß Absatz 3, innerhalb von vier Wochen ab Vorlage aller Unterlagen erfolgen.
(5)Absatz 5Wird die Luftfahrtbehörde innerhalb der in Abs. 4 genannten Frist nicht tätig, dann darf der Einschreiter das Vorhaben ausführen.Wird die Luftfahrtbehörde innerhalb der in Absatz 4, genannten Frist nicht tätig, dann darf der Einschreiter das Vorhaben ausführen.
(6)Absatz 6Die Errichtung bzw. Erweiterung einer gemäß Abs. 1 angezeigten Anlage sowie deren Beseitigung ist unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.Die Errichtung bzw. Erweiterung einer gemäß Absatz eins, angezeigten Anlage sowie deren Beseitigung ist unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(7)Absatz 7Für die befristete Errichtung von Seil- und Drahtverspannungen für land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen im Katastrophenfall sind die Abs. 2 bis 5 nicht anzuwenden.Für die befristete Errichtung von Seil- und Drahtverspannungen für land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen im Katastrophenfall sind die Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden.
(8)Absatz 8Ergibt sich nachträglich, dass ein gemäß Abs. 5 errichtetes, geändertes oder erweitertes Luftfahrthindernis die Sicherheit der Luftfahrt gefährdet, hat die zuständige Behörde mit Bescheid die zur Hintanhaltung dieser Gefährdung geeigneten Kennzeichnungsmaßnahmen vorzuschreiben. Die Behörde hat dabei die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu beachten und mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.Ergibt sich nachträglich, dass ein gemäß Absatz 5, errichtetes, geändertes oder erweitertes Luftfahrthindernis die Sicherheit der Luftfahrt gefährdet, hat die zuständige Behörde mit Bescheid die zur Hintanhaltung dieser Gefährdung geeigneten Kennzeichnungsmaßnahmen vorzuschreiben. Die Behörde hat dabei die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu beachten und mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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