§ 91a LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Errichtung, Abänderung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses im Sinne des § 85 Abs. 3 ist der zuständigen Luftfahrtbehörde (§ 93 Abs. 2) anzuzeigen.

(2) Diese Anzeige ist mindestens zwei Monate vor der geplanten Errichtung des Luftfahrthindernisses schriftlich unter Vorlage einer Beschreibung von Art und Beschaffenheit des Projektes einzubringen.

(3) Der Einschreiter ist verpflichtet, über schriftliche Aufforderung binnen vier Wochen weitere Unterlagen vorzulegen, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, ist die Durchführung des Vorhabens zu untersagen.

(4) Gelangt die Luftfahrtbehörde zur Auffassung, daß das Vorhaben einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 bedarf, muß sie dem Einschreiter mitteilen,

1.

daß die Errichtungsanzeige als Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 behandelt wird,

2.

daß vor Eintritt der Rechtskraft der Ausnahmebewilligung nicht mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden darf und

3.

welche Unterlagen der Einschreiter noch nachzureichen hat.

Diese Mitteilung muß innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige, im Falle einer Aufforderung gemäß Abs. 3 innerhalb von vier Wochen ab Vorlage aller Unterlagen erfolgen.

(5) Wird die Luftfahrtbehörde innerhalb der in Abs. 4 genannten Frist nicht tätig, dann darf der Einschreiter das Vorhaben ausführen.

(6) Die Errichtung bzw. Erweiterung einer gemäß Abs. 1 angezeigten Anlage sowie deren Beseitigung ist unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(7) Für die befristete Errichtung von Seil- und Drahtverspannungen für land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen im Katastrophenfall sind die Abs. 2 bis 5 nicht anzuwenden.

(8) Ergibt sich nachträglich, dass ein gemäß Abs. 5 errichtetes, geändertes oder erweitertes Luftfahrthindernis die Sicherheit der Luftfahrt gefährdet, hat die zuständige Behörde mit Bescheid die zur Hintanhaltung dieser Gefährdung geeigneten Kennzeichnungsmaßnahmen vorzuschreiben. Die Behörde hat dabei die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu beachten und mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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