§ 93 LFG

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999

Zuständigkeit

§ 93.Paragraph 93,
  1. (1)Absatz einsZur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 86 ist zuständig:Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 86, ist zuständig:
    1. 1.Ziffer einsim Bereich der Sicherheitszone eines Militärflugplatzes der Bundesminister für Landesverteidigung,
    2. 2.Ziffer 2im Bereich der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes die zur Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständige Behörde.
  2. (2)Absatz 2Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 und zur Entgegennahme einer Errichtungsanzeige gemäß § 91a ist der Landeshauptmann zuständig.“Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 91 und zur Entgegennahme einer Errichtungsanzeige gemäß Paragraph 91 a, ist der Landeshauptmann zuständig.“
  3. (2)Absatz 2Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 und zur Entgegennahme einer Errichtungsanzeige gemäß § 91a ist der Landeshauptmann zuständig. Im Falle eines Luftfahrthindernisses gemäß § 85 Abs. 2 Z 1 ist vor Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 das Einvernehmen mit der Austro Control GmbH herzustellen.Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 91 und zur Entgegennahme einer Errichtungsanzeige gemäß Paragraph 91 a, ist der Landeshauptmann zuständig. Im Falle eines Luftfahrthindernisses gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer eins, ist vor Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 91, das Einvernehmen mit der Austro Control GmbH herzustellen.

Stand vor dem 30.09.2013

In Kraft vom 01.07.1994 bis 30.09.2013

Zuständigkeit

§ 93.Paragraph 93,
  1. (1)Absatz einsZur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 86 ist zuständig:Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 86, ist zuständig:
    1. 1.Ziffer einsim Bereich der Sicherheitszone eines Militärflugplatzes der Bundesminister für Landesverteidigung,
    2. 2.Ziffer 2im Bereich der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes die zur Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständige Behörde.
  2. (2)Absatz 2Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 und zur Entgegennahme einer Errichtungsanzeige gemäß § 91a ist der Landeshauptmann zuständig.“Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 91 und zur Entgegennahme einer Errichtungsanzeige gemäß Paragraph 91 a, ist der Landeshauptmann zuständig.“
  3. (2)Absatz 2Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 und zur Entgegennahme einer Errichtungsanzeige gemäß § 91a ist der Landeshauptmann zuständig. Im Falle eines Luftfahrthindernisses gemäß § 85 Abs. 2 Z 1 ist vor Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 das Einvernehmen mit der Austro Control GmbH herzustellen.Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 91 und zur Entgegennahme einer Errichtungsanzeige gemäß Paragraph 91 a, ist der Landeshauptmann zuständig. Im Falle eines Luftfahrthindernisses gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer eins, ist vor Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 91, das Einvernehmen mit der Austro Control GmbH herzustellen.

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