§ 91b LFG Bestehende Objekte

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsFür Objekte, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des § 85 oder einer Verordnung gemäß § 85 Abs. 4 bereits bestehen und erstmals als Luftfahrthindernis gelten, ist vom Eigentümer binnen zwölf Monaten nach dem jeweiligen Inkrafttretensdatum ein Antrag gemäß § 92 zu stellen bzw. eine Anzeige gemäß § 91a zu erstatten. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, ist § 96 Abs. 1 anzuwenden.Für Objekte, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Paragraph 85, oder einer Verordnung gemäß Paragraph 85, Absatz 4, bereits bestehen und erstmals als Luftfahrthindernis gelten, ist vom Eigentümer binnen zwölf Monaten nach dem jeweiligen Inkrafttretensdatum ein Antrag gemäß Paragraph 92, zu stellen bzw. eine Anzeige gemäß Paragraph 91 a, zu erstatten. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, ist Paragraph 96, Absatz eins, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die zuständige Behörde hat bei bestehenden Luftfahrthindernissen gemäß Abs. 1 in einem Verfahren gemäß § 92 lediglich zu prüfen, ob unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt eine Kennzeichnung des Objektes erforderlich ist, und diese Kennzeichnung mit Bescheid vorzuschreiben. § 95 Abs. 1 und § 96a sind anzuwenden.Die zuständige Behörde hat bei bestehenden Luftfahrthindernissen gemäß Absatz eins, in einem Verfahren gemäß Paragraph 92, lediglich zu prüfen, ob unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt eine Kennzeichnung des Objektes erforderlich ist, und diese Kennzeichnung mit Bescheid vorzuschreiben. Paragraph 95, Absatz eins und Paragraph 96 a, sind anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Für Objekte gemäß § 85 Abs. 1, die im Falle der Festlegung einer neuen oder geänderten Sicherheitszone bei Flughäfen oder Flugfeldern bereits bestehen, ist von der gemäß § 93 Abs. 1 zuständigen Behörde unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt von Amts wegen mit Bescheid festzulegen, ob und auf welche Weise diese Objekte erstmalig gekennzeichnet werden müssen oder ob eine allenfalls bereits bestehende Kennzeichnung geändert werden muss. Die Behörde hat dabei die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu beachten und mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen. § 95 Abs. 2 ist anzuwenden. Im Falle einer bereits bestehenden Ausnahmebewilligung gemäß § 91 kann in der Sicherheitszonen-Verordnung festgelegt werden, dass diese Ausnahmebewilligung samt Vorschreibung der Kennzeichnungen als gemäß § 93 Abs. 1 erteilt gilt. Wenn darauf im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht verzichtet werden kann, ist von der gemäß § 93 Abs. 1 zuständigen Behörde von Amts wegen mit Bescheid die Entfernung des Objektes auf Kosten des Zivilflugplatzhalters vorzuschreiben. Diese Kosten umfassen nicht den entgangenen Gewinn. Dieser Bescheid kann bedingt oder mit einer Frist zur Durchführung der Entfernung erlassen werden, wenn das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegensteht. Die Bestimmung des § 97 bleibt unberührt.Für Objekte gemäß Paragraph 85, Absatz eins,, die im Falle der Festlegung einer neuen oder geänderten Sicherheitszone bei Flughäfen oder Flugfeldern bereits bestehen, ist von der gemäß Paragraph 93, Absatz eins, zuständigen Behörde unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt von Amts wegen mit Bescheid festzulegen, ob und auf welche Weise diese Objekte erstmalig gekennzeichnet werden müssen oder ob eine allenfalls bereits bestehende Kennzeichnung geändert werden muss. Die Behörde hat dabei die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu beachten und mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen. Paragraph 95, Absatz 2, ist anzuwenden. Im Falle einer bereits bestehenden Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 91, kann in der Sicherheitszonen-Verordnung festgelegt werden, dass diese Ausnahmebewilligung samt Vorschreibung der Kennzeichnungen als gemäß Paragraph 93, Absatz eins, erteilt gilt. Wenn darauf im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht verzichtet werden kann, ist von der gemäß Paragraph 93, Absatz eins, zuständigen Behörde von Amts wegen mit Bescheid die Entfernung des Objektes auf Kosten des Zivilflugplatzhalters vorzuschreiben. Diese Kosten umfassen nicht den entgangenen Gewinn. Dieser Bescheid kann bedingt oder mit einer Frist zur Durchführung der Entfernung erlassen werden, wenn das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegensteht. Die Bestimmung des Paragraph 97, bleibt unberührt.
In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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