(1)Absatz einsDie Sicherheitszone ist bei Flughäfen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, bei Flugfeldern von der Bezirksverwaltungsbehörde und bei Militärflugplätzen vom Bundesminister für Landesverteidigung in dem für die Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen erforderlichen Umfang durch Verordnung festzulegen (Sicherheitszonen-Verordnung), wobei die Rechte Dritter nicht weitergehend eingeschränkt werden dürfen als in dem gemäß § 72 Abs. 1 lit. b beziehungsweise § 83 Abs. 1 vorgesehenen Ausmaß.Die Sicherheitszone ist bei Flughäfen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, bei Flugfeldern von der Bezirksverwaltungsbehörde und bei Militärflugplätzen vom Bundesminister für Landesverteidigung in dem für die Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen erforderlichen Umfang durch Verordnung festzulegen (Sicherheitszonen-Verordnung), wobei die Rechte Dritter nicht weitergehend eingeschränkt werden dürfen als in dem gemäß Paragraph 72, Absatz eins, Litera b, beziehungsweise Paragraph 83, Absatz eins, vorgesehenen Ausmaß.
(2)Absatz 2Vor Erlassung dieser Verordnung ist der Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3)Absatz 3Wenn es sich um einen Zivilflugplatz handelt, ist die Sicherheitszonen-Verordnung nicht vor dem Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung zu erlassen.
(4)Absatz 4Die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde kann abweichend von Abs. 1 und Abs. 3 die Sicherheitszonen-Verordnung ändern, wenn dies zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere zur Wahrung der Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen, unabdingbar erforderlich ist. Die Bestimmung des Abs. 2 bleibt unberührt.Die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde kann abweichend von Absatz eins und Absatz 3, die Sicherheitszonen-Verordnung ändern, wenn dies zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere zur Wahrung der Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen, unabdingbar erforderlich ist. Die Bestimmung des Absatz 2, bleibt unberührt.
(5)Absatz 5Der Entwurf zur Änderung der Sicherheitszonen-Verordnung gemäß Abs. 4 ist bei der gemäß Abs. 1 zuständigen Behörde und bei den Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Änderung der Sicherheitszone erstrecken soll, während der Amtsstunden für die Dauer von acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.Der Entwurf zur Änderung der Sicherheitszonen-Verordnung gemäß Absatz 4, ist bei der gemäß Absatz eins, zuständigen Behörde und bei den Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Änderung der Sicherheitszone erstrecken soll, während der Amtsstunden für die Dauer von acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(6)Absatz 6Die öffentliche Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel der in Abs. 5 genannten Gemeinden während der gesamten Auflagefrist kundzumachen. Darüber hinaus ist die Kundmachung im redaktionellen Teil einer im Bundesland, in dem der Zivilflugplatz gelegen ist, weit verbreiteten Tageszeitung und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Die Verlautbarung und die Kundmachung haben die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften, die Eigentümer der vom Entwurf zur Änderung der Sicherheitszonen-Verordnung umfassten Grundstücke sind, das Recht zusteht, innerhalb der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.Die öffentliche Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel der in Absatz 5, genannten Gemeinden während der gesamten Auflagefrist kundzumachen. Darüber hinaus ist die Kundmachung im redaktionellen Teil einer im Bundesland, in dem der Zivilflugplatz gelegen ist, weit verbreiteten Tageszeitung und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Die Verlautbarung und die Kundmachung haben die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften, die Eigentümer der vom Entwurf zur Änderung der Sicherheitszonen-Verordnung umfassten Grundstücke sind, das Recht zusteht, innerhalb der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.
(7)Absatz 7Die Eigentümer der vom Entwurf zur Änderung der Sicherheitszonen-Verordnung umfassten Grundstücke sind von der Auflegung gemäß Abs. 5 schriftlich zu verständigen. Bei Wohnungsanlagen, für die ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann die Verständigung an diesen erfolgen. In der Verständigung ist auf die Auflage- und Stellungnahmefrist hinzuweisen.Die Eigentümer der vom Entwurf zur Änderung der Sicherheitszonen-Verordnung umfassten Grundstücke sind von der Auflegung gemäß Absatz 5, schriftlich zu verständigen. Bei Wohnungsanlagen, für die ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann die Verständigung an diesen erfolgen. In der Verständigung ist auf die Auflage- und Stellungnahmefrist hinzuweisen.
(8)Absatz 8Die Notwendigkeit der Verständigung gemäß Abs. 7 entfällt, wenn von der Änderung der Sicherheitszonen-Verordnung voraussichtlich mehr als 100 Personen berührt sein können.Die Notwendigkeit der Verständigung gemäß Absatz 7, entfällt, wenn von der Änderung der Sicherheitszonen-Verordnung voraussichtlich mehr als 100 Personen berührt sein können.
(9)Absatz 9Vor Änderung der Sicherheitszonen-Verordnung sind diejenigen Eigentümer, die Einwendungen gemäß Abs. 6 vorgebracht haben, schriftlich davon zu benachrichtigen, dass ihre Einwendungen berücksichtigt worden sind oder aus welchen Gründen keine Berücksichtigung erfolgt ist. Davon abweichend kann die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eine begründete Stellungnahme zu den eingebrachten Einwendungen bei den Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Änderung der Sicherheitszone erstrecken soll, während der Amtsstunden für die Dauer von acht Wochen zur öffentlichen Einsicht auflegen. In diesem Fall sind diejenigen Eigentümer, die Einwendungen gemäß Abs. 6 vorgebracht haben, schriftlich von der öffentlichen Auflage der Stellungnahme zu benachrichtigen.Vor Änderung der Sicherheitszonen-Verordnung sind diejenigen Eigentümer, die Einwendungen gemäß Absatz 6, vorgebracht haben, schriftlich davon zu benachrichtigen, dass ihre Einwendungen berücksichtigt worden sind oder aus welchen Gründen keine Berücksichtigung erfolgt ist. Davon abweichend kann die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eine begründete Stellungnahme zu den eingebrachten Einwendungen bei den Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Änderung der Sicherheitszone erstrecken soll, während der Amtsstunden für die Dauer von acht Wochen zur öffentlichen Einsicht auflegen. In diesem Fall sind diejenigen Eigentümer, die Einwendungen gemäß Absatz 6, vorgebracht haben, schriftlich von der öffentlichen Auflage der Stellungnahme zu benachrichtigen.
(10)Absatz 10Die Sicherheitszonen-Verordnung ist aufzuheben, wenn die Sicherheitszone für die Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen nicht mehr erforderlich ist.
In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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