§ 55 LFG

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2008 bis 31.12.9999

Sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal

§ 55. Sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal.

Paragraph 55,

Alle nicht unter § 54 fallenden, in der Militärluftfahrt verwendeten Personen im Sinne des § 53 bilden das sonstige militärische Luftfahrtpersonal (Bodenpersonal). Alle nicht unter Paragraph 54, fallenden, in der Militärluftfahrt verwendeten Personen im Sinne des Paragraph 53, bilden das sonstige militärische Luftfahrtpersonal (Bodenpersonal).

Stand vor dem 26.06.2008

In Kraft vom 01.01.1958 bis 26.06.2008

Sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal

§ 55. Sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal.

Paragraph 55,

Alle nicht unter § 54 fallenden, in der Militärluftfahrt verwendeten Personen im Sinne des § 53 bilden das sonstige militärische Luftfahrtpersonal (Bodenpersonal). Alle nicht unter Paragraph 54, fallenden, in der Militärluftfahrt verwendeten Personen im Sinne des Paragraph 53, bilden das sonstige militärische Luftfahrtpersonal (Bodenpersonal).

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