§ 34 LFG Flugmedizinische Stellen

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat eine Untersuchung bei einer autorisierten flugmedizinischen Stelle (Abs. 2) vorauszugehen. Über diese Untersuchung hat die flugmedizinische Stelle einen schriftlichen Bericht an die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde zu übermitteln, sofern nicht durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit Fälle bestimmt werden, in denen die Übermittlung eines Berichtes unterbleiben kann. Der Inhalt des Berichtes der flugmedizinischen Stelle hat sich auf die Sicherstellung der in § 33 Abs. 4 genannten Ziele zu beschränken und ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestimmen. Im Falle der Untersuchung eines Inhabers eines gemäß § 41 gleichgestellten Zivilluftfahrerscheines ist der Bericht über die Untersuchung an die ausländische Behörde, welche den Zivilluftfahrerschein ausgestellt hat, zu übermitteln. Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde ist verpflichtet, einer flugmedizinischen Stelle die Dokumentation über vergangene Untersuchungen einer Person zur Verfügung zu stellen, insofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit dieser Person anlässlich einer neuerlichen Untersuchung erforderlich ist.Der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat eine Untersuchung bei einer autorisierten flugmedizinischen Stelle (Absatz 2,) vorauszugehen. Über diese Untersuchung hat die flugmedizinische Stelle einen schriftlichen Bericht an die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde zu übermitteln, sofern nicht durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit Fälle bestimmt werden, in denen die Übermittlung eines Berichtes unterbleiben kann. Der Inhalt des Berichtes der flugmedizinischen Stelle hat sich auf die Sicherstellung der in Paragraph 33, Absatz 4, genannten Ziele zu beschränken und ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestimmen. Im Falle der Untersuchung eines Inhabers eines gemäß Paragraph 41, gleichgestellten Zivilluftfahrerscheines ist der Bericht über die Untersuchung an die ausländische Behörde, welche den Zivilluftfahrerschein ausgestellt hat, zu übermitteln. Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde ist verpflichtet, einer flugmedizinischen Stelle die Dokumentation über vergangene Untersuchungen einer Person zur Verfügung zu stellen, insofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit dieser Person anlässlich einer neuerlichen Untersuchung erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Flugmedizinische Stellen sind:
    1. 1.Ziffer einsFlugmedizinische Zentren und
    2. 2.Ziffer 2Flugmedizinische Sachverständige.
  3. (3)Absatz 3Die Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums hat durch schriftlichen Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen und ist auf 3 Jahre zu befristen. Auf die Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums besteht kein Rechtsanspruch.
  4. (4)Absatz 4Die Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen hat durch schriftlichen Bescheid der Austro Control GmbH zu erfolgen und ist auf 3 Jahre zu befristen. Auf die Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen besteht kein Rechtsanspruch.
  5. (1)Absatz einsDer Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat eine Untersuchung bei einer flugmedizinischen Stelle vorauszugehen. Als flugmedizinische Stellen gelten dabei gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1, anerkannte flugmedizinische Sachverständige und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zertifizierte flugmedizinische Zentren.Der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat eine Untersuchung bei einer flugmedizinischen Stelle vorauszugehen. Als flugmedizinische Stellen gelten dabei gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 Sitzung 1, anerkannte flugmedizinische Sachverständige und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zertifizierte flugmedizinische Zentren.
  6. (52)Absatz 52Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt sowie die Art und den Umfang der für die Feststellung der Tauglichkeit jeweils erforderlichen Untersuchungen mit Verordnung insbesondere festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie von einer flugmedizinischen Stelle für deren Autorisierung zu erfüllenden Voraussetzungen,
    2. 21.Ziffer 2einsdie jeweiligen Befugnisse von flugmedizinischen Stellen zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und dabei einzuhaltende Verpflichtungen,zur Ausstellung von flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnissen und
    3. 3.Ziffer 3die Zuständigkeit zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen.
    4. 2.Ziffer 2die von der flugmedizinischen Stelle einzuhaltenden Verpflichtungen und
    5. 3.Ziffer 3die Voraussetzungen für einen Widerruf der Befugnisse einer flugmedizinischen Stelle.
  7. (6)Absatz 6Die Autorisierung einer flugmedizinischen Stelle ist von der für deren Erteilung zuständigen Behörde mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Autorisierung geführt haben, nicht mehr vorliegt oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert, oder
    2. 2.Ziffer 2die flugmedizinische Stelle ihre bei der Ausübung ihrer Befugnisse einzuhaltenden Verpflichtungen in schwerwiegender Weise verletzt.
  8. (3)Absatz 3Flugmedizinische Stellen unterliegen der Aufsicht der Behörde, die gemäß § 57a zur Erteilung der jeweiligen Anerkennung oder Zertifizierung zuständig ist (Aufsichtsbehörde). Die Bestimmung des § 141 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Flugmedizinische Stellen unterliegen der Aufsicht der Behörde, die gemäß Paragraph 57 a, zur Erteilung der jeweiligen Anerkennung oder Zertifizierung zuständig ist (Aufsichtsbehörde). Die Bestimmung des Paragraph 141, Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
  9. (4)Absatz 4Die flugmedizinische Stelle ist verpflichtet, über jede durchgeführte Untersuchung einen schriftlichen Bericht an die Aufsichtsbehörde (Abs. 3) zu übermitteln. Der Inhalt des Berichtes der flugmedizinischen Stelle hat sich auf die Sicherstellung der in § 33 Abs. 4 genannten Ziele zu beschränken und ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestimmen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit Fälle bestimmen, in denen die Übermittlung eines Berichtes gänzlich unterbleiben kann. Die Aufsichtsbehörde (Abs. 3) ist verpflichtet, einer flugmedizinischen Stelle die Dokumentation über vergangene Untersuchungen einer Person zur Verfügung zu stellen, insofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit dieser Person anlässlich einer neuerlichen Untersuchung erforderlich ist.Die flugmedizinische Stelle ist verpflichtet, über jede durchgeführte Untersuchung einen schriftlichen Bericht an die Aufsichtsbehörde (Absatz 3,) zu übermitteln. Der Inhalt des Berichtes der flugmedizinischen Stelle hat sich auf die Sicherstellung der in Paragraph 33, Absatz 4, genannten Ziele zu beschränken und ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestimmen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit Fälle bestimmen, in denen die Übermittlung eines Berichtes gänzlich unterbleiben kann. Die Aufsichtsbehörde (Absatz 3,) ist verpflichtet, einer flugmedizinischen Stelle die Dokumentation über vergangene Untersuchungen einer Person zur Verfügung zu stellen, insofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit dieser Person anlässlich einer neuerlichen Untersuchung erforderlich ist.

Stand vor dem 30.09.2013

In Kraft vom 01.07.2008 bis 30.09.2013
  1. (1)Absatz einsDer Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat eine Untersuchung bei einer autorisierten flugmedizinischen Stelle (Abs. 2) vorauszugehen. Über diese Untersuchung hat die flugmedizinische Stelle einen schriftlichen Bericht an die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde zu übermitteln, sofern nicht durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit Fälle bestimmt werden, in denen die Übermittlung eines Berichtes unterbleiben kann. Der Inhalt des Berichtes der flugmedizinischen Stelle hat sich auf die Sicherstellung der in § 33 Abs. 4 genannten Ziele zu beschränken und ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestimmen. Im Falle der Untersuchung eines Inhabers eines gemäß § 41 gleichgestellten Zivilluftfahrerscheines ist der Bericht über die Untersuchung an die ausländische Behörde, welche den Zivilluftfahrerschein ausgestellt hat, zu übermitteln. Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde ist verpflichtet, einer flugmedizinischen Stelle die Dokumentation über vergangene Untersuchungen einer Person zur Verfügung zu stellen, insofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit dieser Person anlässlich einer neuerlichen Untersuchung erforderlich ist.Der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat eine Untersuchung bei einer autorisierten flugmedizinischen Stelle (Absatz 2,) vorauszugehen. Über diese Untersuchung hat die flugmedizinische Stelle einen schriftlichen Bericht an die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde zu übermitteln, sofern nicht durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit Fälle bestimmt werden, in denen die Übermittlung eines Berichtes unterbleiben kann. Der Inhalt des Berichtes der flugmedizinischen Stelle hat sich auf die Sicherstellung der in Paragraph 33, Absatz 4, genannten Ziele zu beschränken und ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestimmen. Im Falle der Untersuchung eines Inhabers eines gemäß Paragraph 41, gleichgestellten Zivilluftfahrerscheines ist der Bericht über die Untersuchung an die ausländische Behörde, welche den Zivilluftfahrerschein ausgestellt hat, zu übermitteln. Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde ist verpflichtet, einer flugmedizinischen Stelle die Dokumentation über vergangene Untersuchungen einer Person zur Verfügung zu stellen, insofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit dieser Person anlässlich einer neuerlichen Untersuchung erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Flugmedizinische Stellen sind:
    1. 1.Ziffer einsFlugmedizinische Zentren und
    2. 2.Ziffer 2Flugmedizinische Sachverständige.
  3. (3)Absatz 3Die Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums hat durch schriftlichen Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen und ist auf 3 Jahre zu befristen. Auf die Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums besteht kein Rechtsanspruch.
  4. (4)Absatz 4Die Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen hat durch schriftlichen Bescheid der Austro Control GmbH zu erfolgen und ist auf 3 Jahre zu befristen. Auf die Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen besteht kein Rechtsanspruch.
  5. (1)Absatz einsDer Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat eine Untersuchung bei einer flugmedizinischen Stelle vorauszugehen. Als flugmedizinische Stellen gelten dabei gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1, anerkannte flugmedizinische Sachverständige und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zertifizierte flugmedizinische Zentren.Der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat eine Untersuchung bei einer flugmedizinischen Stelle vorauszugehen. Als flugmedizinische Stellen gelten dabei gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 Sitzung 1, anerkannte flugmedizinische Sachverständige und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zertifizierte flugmedizinische Zentren.
  6. (52)Absatz 52Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt sowie die Art und den Umfang der für die Feststellung der Tauglichkeit jeweils erforderlichen Untersuchungen mit Verordnung insbesondere festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie von einer flugmedizinischen Stelle für deren Autorisierung zu erfüllenden Voraussetzungen,
    2. 21.Ziffer 2einsdie jeweiligen Befugnisse von flugmedizinischen Stellen zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und dabei einzuhaltende Verpflichtungen,zur Ausstellung von flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnissen und
    3. 3.Ziffer 3die Zuständigkeit zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen.
    4. 2.Ziffer 2die von der flugmedizinischen Stelle einzuhaltenden Verpflichtungen und
    5. 3.Ziffer 3die Voraussetzungen für einen Widerruf der Befugnisse einer flugmedizinischen Stelle.
  7. (6)Absatz 6Die Autorisierung einer flugmedizinischen Stelle ist von der für deren Erteilung zuständigen Behörde mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Autorisierung geführt haben, nicht mehr vorliegt oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert, oder
    2. 2.Ziffer 2die flugmedizinische Stelle ihre bei der Ausübung ihrer Befugnisse einzuhaltenden Verpflichtungen in schwerwiegender Weise verletzt.
  8. (3)Absatz 3Flugmedizinische Stellen unterliegen der Aufsicht der Behörde, die gemäß § 57a zur Erteilung der jeweiligen Anerkennung oder Zertifizierung zuständig ist (Aufsichtsbehörde). Die Bestimmung des § 141 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Flugmedizinische Stellen unterliegen der Aufsicht der Behörde, die gemäß Paragraph 57 a, zur Erteilung der jeweiligen Anerkennung oder Zertifizierung zuständig ist (Aufsichtsbehörde). Die Bestimmung des Paragraph 141, Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
  9. (4)Absatz 4Die flugmedizinische Stelle ist verpflichtet, über jede durchgeführte Untersuchung einen schriftlichen Bericht an die Aufsichtsbehörde (Abs. 3) zu übermitteln. Der Inhalt des Berichtes der flugmedizinischen Stelle hat sich auf die Sicherstellung der in § 33 Abs. 4 genannten Ziele zu beschränken und ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestimmen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit Fälle bestimmen, in denen die Übermittlung eines Berichtes gänzlich unterbleiben kann. Die Aufsichtsbehörde (Abs. 3) ist verpflichtet, einer flugmedizinischen Stelle die Dokumentation über vergangene Untersuchungen einer Person zur Verfügung zu stellen, insofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit dieser Person anlässlich einer neuerlichen Untersuchung erforderlich ist.Die flugmedizinische Stelle ist verpflichtet, über jede durchgeführte Untersuchung einen schriftlichen Bericht an die Aufsichtsbehörde (Absatz 3,) zu übermitteln. Der Inhalt des Berichtes der flugmedizinischen Stelle hat sich auf die Sicherstellung der in Paragraph 33, Absatz 4, genannten Ziele zu beschränken und ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestimmen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit Fälle bestimmen, in denen die Übermittlung eines Berichtes gänzlich unterbleiben kann. Die Aufsichtsbehörde (Absatz 3,) ist verpflichtet, einer flugmedizinischen Stelle die Dokumentation über vergangene Untersuchungen einer Person zur Verfügung zu stellen, insofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit dieser Person anlässlich einer neuerlichen Untersuchung erforderlich ist.

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