Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 159,
Für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Frachtgut haftet der Beförderer zudem dann nicht, wenn er beweist, dass der Schaden nur durch
1.Ziffer einsdie mangelhafte Verpackung des Frachtguts durch eine andere Person als den Beförderer oder seine Leute,
2.Ziffer 2einen Krieg, ein kriegerisches Unternehmen, einen Bürgerkrieg, einen Aufruhr oder einen Aufstand oder
3.Ziffer 3ein hoheitliches Handeln in Verbindung mit der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr des Frachtguts verursacht worden ist.
In Kraft seit 01.07.2006 bis 31.12.9999
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