Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer Versicherer hat dem Versicherungsnehmer nach der Übernahme der Verpflichtungen aus einer vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung kostenlos eine Bestätigung über die Übernahme dieser Verpflichtungen (Versicherungsnachweis) auszustellen.
(2)Absatz 2Der Versicherungsnachweis über die aufrechte Versicherung nach § 164 Abs. 1 und 2 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 ist im Luftfahrzeug mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Organen der Aufsichtsbehörde, den Organen der Austro Control GmbH oder der gemäß § 167 Abs. 3 zuständigen Behörde und den mit der Wahrnehmung des Flugverkehrsdienstes betrauten Organen vorzulegen.Der Versicherungsnachweis über die aufrechte Versicherung nach Paragraph 164, Absatz eins und 2 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 ist im Luftfahrzeug mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Organen der Aufsichtsbehörde, den Organen der Austro Control GmbH oder der gemäß Paragraph 167, Absatz 3, zuständigen Behörde und den mit der Wahrnehmung des Flugverkehrsdienstes betrauten Organen vorzulegen.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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