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§ 159. Bestimmungen des ABGB und anderer VorschriftenFür die Zerstörung, nach denen Schäden in weiterem Umfang undden Verlust oder die Beschädigung von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sindFrachtgut haftet der Beförderer zudem dann nicht, bleiben unberührt.wenn er beweist, dass der Schaden nur durch
§ 159. Bestimmungen des ABGB und anderer VorschriftenFür die Zerstörung, nach denen Schäden in weiterem Umfang undden Verlust oder die Beschädigung von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sindFrachtgut haftet der Beförderer zudem dann nicht, bleiben unberührt.wenn er beweist, dass der Schaden nur durch