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§ 159. Bestimmungen des ABGB und anderer VorschriftenFür die Zerstörung, nach denen Schäden in weiterem Umfang undden Verlust oder die Beschädigung von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sindFrachtgut haftet der Beförderer zudem dann nicht, bleiben unberührt.wenn er beweist, dass der Schaden nur durch
1. | die mangelhafte Verpackung des Frachtguts durch eine andere Person als den Beförderer oder seine Leute, | |||||||||
2. | einen Krieg, ein kriegerisches Unternehmen, einen Bürgerkrieg, einen Aufruhr oder einen Aufstand oder | |||||||||
3. | ein hoheitliches Handeln in Verbindung mit der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr des Frachtguts verursacht worden ist. |
§ 159. Bestimmungen des ABGB und anderer VorschriftenFür die Zerstörung, nach denen Schäden in weiterem Umfang undden Verlust oder die Beschädigung von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sindFrachtgut haftet der Beförderer zudem dann nicht, bleiben unberührt.wenn er beweist, dass der Schaden nur durch
1. | die mangelhafte Verpackung des Frachtguts durch eine andere Person als den Beförderer oder seine Leute, | |||||||||
2. | einen Krieg, ein kriegerisches Unternehmen, einen Bürgerkrieg, einen Aufruhr oder einen Aufstand oder | |||||||||
3. | ein hoheitliches Handeln in Verbindung mit der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr des Frachtguts verursacht worden ist. |