Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Anzeige eines Umstands, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsvertrags im Sinn des § 158c Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, zur Folge hat, ist an die Austro Control GmbH zu richten. Zuständige Behörde im Sinn des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber ist die Austro Control GmbH.Die Anzeige eines Umstands, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsvertrags im Sinn des Paragraph 158 c, Absatz 2, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, zur Folge hat, ist an die Austro Control GmbH zu richten. Zuständige Behörde im Sinn des Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber ist die Austro Control GmbH.
(2)Absatz 2Der Versicherer und der Versicherte haben der Austro Control GmbH jede vor Ablauf der Versicherungsdauer eingetretene Beendigung des Versicherungsverhältnisses und jede Unterbrechung des Versicherungsschutzes unverzüglich anzuzeigen.
(3)Absatz 3Soweit die Beurkundung der zulässigen Verwendung im Fluge von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde durchzuführen ist, ist die Anzeige nach Abs. 1 und 2 an diese Behörde zu richten.Soweit die Beurkundung der zulässigen Verwendung im Fluge von einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde durchzuführen ist, ist die Anzeige nach Absatz eins und 2 an diese Behörde zu richten.
In Kraft seit 01.07.2006 bis 31.12.9999
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