§ 151 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Der Halter des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts haftet für jeden Unfall entsprechend der höchstzulässigen Abflugmasse (Maximum Take-Off Mass – MTOM) bis zu folgenden Beträgen:

1.

MTOM von weniger als 500 kg

750 000 SZR;

2.

MTOM von weniger als 1 000 kg

1 500 000 SZR;

3.

MTOM von weniger als 2 700 kg

3 000 000 SZR;

4.

MTOM von weniger als 6 000 kg

7 000 000 SZR;

5.

MTOM von weniger als 12 000 kg

18 000 000 SZR;

6.

MTOM von weniger als 25 000 kg

80 000 000 SZR;

7.

MTOM von weniger als 50 000 kg

150 000 000 SZR;

8.

MTOM von weniger als 200 000 kg

300 000 000 SZR;

9.

MTOM von weniger als 500 000 kg

500 000 000 SZR;

10.

MTOM gleich oder über 500 000 kg

700 000 000 SZR.

(2) Für Schäden, die durch einen Hängegleiter, Paragleiter, Fallschirm oder durch selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät mit einem Gewicht von weniger als 20 kg verursacht werden, haftet der Halter für jeden Unfall bis zu einem Betrag von 500 000 SZR.

(3) Ein Drittel der in den Abs. 1 und 2 genannten Summe dient dem Ersatz von Sachschäden, zwei Drittel dem Ersatz von Personenschäden. Wird der für den Ersatz von Sachschäden oder den Ersatz von Personenschäden jeweils vorgesehene Höchstbetrag nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen, so kann er für den Ersatz der Schäden der anderen Art beansprucht werden.

(4) Die Haftung mehrerer Halter eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts für einen Unfall ist durch die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Höchstbeträge begrenzt. Im Übrigen haftet jeder der an einem Unfall beteiligten Halter bis zu den für ihn vorgesehenen Höchstbeträgen.

In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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