Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsBei der Beförderung von Reisegepäck oder Frachtgut ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit für den Fall der Zerstörung, des Verlustes oder der Beschädigung bei Frachtgut mit einem Betrag von 22 SZR pro Kilogramm, bei Reisegepäck mit einem Betrag von 1 288 SZR beschränkt.
(2)Absatz 2Im Übrigen sind Vereinbarungen, nach denen die Haftung des Beförderers aus dem Beförderungsvertrag ausgeschlossen oder beschränkt wird, unwirksam.
In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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