(1) Wird ein Fluggast an Bord eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts durch einen Unfall getötet oder am Körper verletzt, so haftet der Beförderer für den Ersatz des Schadens. Das Gleiche gilt, wenn sich der Unfall beim Ein- oder Aussteigen ereignet.
(2) Der Beförderer haftet bis zu einem Betrag von 128 821 SZR je Fluggast ohne Rücksicht darauf, ob ihn oder seine Leute ein Verschulden trifft. Für einen diesen Betrag übersteigenden Schaden haftet er nicht, wenn er beweist, dass dieser
1. | nicht auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist oder | |||||||||
2. | ausschließlich auf ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten oder Unterlassen eines Dritten zurückzuführen ist. |
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2013)
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