Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsWird ein Fluggast an Bord eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts durch einen Unfall getötet oder am Körper verletzt, so haftet der Beförderer für den Ersatz des Schadens. Das Gleiche gilt, wenn sich der Unfall beim Ein- oder Aussteigen ereignet.
(2)Absatz 2Der Beförderer haftet bis zu einem Betrag von 128 821 SZR je Fluggast ohne Rücksicht darauf, ob ihn oder seine Leute ein Verschulden trifft. Für einen diesen Betrag übersteigenden Schaden haftet er nicht, wenn er beweist, dass dieser
1.Ziffer einsnicht auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist oder
2.Ziffer 2ausschließlich auf ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten oder Unterlassen eines Dritten zurückzuführen ist.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013,)
In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 156 LFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 156 LFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 156 LFG