§ 153 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Die Haftungsgrenzen der §§ 151 und 152 gelten nicht für Schäden, die durch Luftfahrzeuge oder selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät des Bundesheers oder der Sicherheitsbehörden im Sinn des § 4 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, verursacht werden.

In Kraft seit 01.07.2006 bis 31.12.9999
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