Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsFür Klagen, die auf Grund des 2. und 3. Abschnittes dieses Teils erhoben werden, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat. Bei diesem Gericht können auch andere aus dem Schadensfall abgeleitete Ansprüche gegen den Halter oder Beförderer oder einen sonst Ersatzpflichtigen geltend gemacht werden.
(2)Absatz 2Für Klagen, die auf Grund der §§ 156 bis 159 erhoben werden, ist auch das Gericht des Bestimmungsorts örtlich zuständig.Für Klagen, die auf Grund der Paragraphen 156 bis 159 erhoben werden, ist auch das Gericht des Bestimmungsorts örtlich zuständig.
In Kraft seit 01.07.2006 bis 31.12.9999
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