Voraussetzungen für die Erteilung der Vermietungsbewilligung |
§ 117. (1) Die Vermietungsbewilligung ist zu erteilen, wenn,
a) | der Antragsteller die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, verläßlich und fachlich geeignet und Halter der zu vermietenden Luftfahrzeuge ist, | |||||||||
b) | die Sicherheit des Betriebes gewährleistet und ein Bedarf vorhanden ist, | |||||||||
c) | die für die Vermietung in Aussicht genommenen Zivilluftfahrzeuge die österreichische Staatszugehörigkeit besitzen. |
(2) Die Vermietungsbewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit geboten erscheint.
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