(1)Absatz einsDie Vermietungsbewilligung ist zu erteilen, wenn,
a)Litera ader Antragsteller die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, verläßlich und fachlich geeignet und Halter der zu vermietenden Luftfahrzeuge ist,
b)Litera bdie Sicherheit des Betriebes gewährleistet und ein Bedarf vorhanden ist,
c)Litera cdie für die Vermietung in Aussicht genommenen Zivilluftfahrzeuge die österreichische Staatszugehörigkeit besitzen.
(2)Absatz 2Die Vermietungsbewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit geboten erscheint.
In Kraft seit 27.06.2008 bis 31.12.9999
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