Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Voraussetzungen für die Erteilung der Vermietungsbewilligung |
§ 117. Voraussetzungen für die Erteilung der
Vermietungsbewilligung.
(1) Die Vermietungsbewilligung ist zu erteilen, wenn,
a) | der Antragsteller die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, verläßlich und fachlich geeignet und Halter der zu vermietenden Luftfahrzeuge ist, | |||||||||
b) | die Sicherheit des Betriebes gewährleistet und ein Bedarf vorhanden ist, | |||||||||
c) | die für die Vermietung in Aussicht genommenen Zivilluftfahrzeuge die österreichische Staatszugehörigkeit besitzen. |
(2) Die Vermietungsbewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit geboten erscheint.
Voraussetzungen für die Erteilung der Vermietungsbewilligung |
§ 117. Voraussetzungen für die Erteilung der
Vermietungsbewilligung.
(1) Die Vermietungsbewilligung ist zu erteilen, wenn,
a) | der Antragsteller die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, verläßlich und fachlich geeignet und Halter der zu vermietenden Luftfahrzeuge ist, | |||||||||
b) | die Sicherheit des Betriebes gewährleistet und ein Bedarf vorhanden ist, | |||||||||
c) | die für die Vermietung in Aussicht genommenen Zivilluftfahrzeuge die österreichische Staatszugehörigkeit besitzen. |
(2) Die Vermietungsbewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit geboten erscheint.