Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsHat der Bund dem Geschädigten gemäß den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, den Schaden ersetzt, hat jene Flugsicherungsorganisation, deren Organ den Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat, dem Bund diese Leistung im vollen Umfang zu ersetzen. Nimmt eine Flugsicherungsorganisation die Dienste einer anderen Flugsicherungsorganisation in Anspruch (§ 120 Abs. 3), so gelten deren Organe für Zwecke dieses Rückersatzes auch als Organe der erstgenannten Flugsicherungsorganisation.Hat der Bund dem Geschädigten gemäß den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, den Schaden ersetzt, hat jene Flugsicherungsorganisation, deren Organ den Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat, dem Bund diese Leistung im vollen Umfang zu ersetzen. Nimmt eine Flugsicherungsorganisation die Dienste einer anderen Flugsicherungsorganisation in Anspruch (Paragraph 120, Absatz 3,), so gelten deren Organe für Zwecke dieses Rückersatzes auch als Organe der erstgenannten Flugsicherungsorganisation.
(2)Absatz 2Der Rückersatzanspruch gegen das Organ gemäß § 3 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, bleibt unberührt. Soweit die Flugsicherungsorganisation gemäß Abs. 1 Leistungen an den Bund erbracht hat, geht der Anspruch des Bundes gegen das Organ auf Rückersatz auf die Flugsicherungsorganisation über.Der Rückersatzanspruch gegen das Organ gemäß Paragraph 3, des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bleibt unberührt. Soweit die Flugsicherungsorganisation gemäß Absatz eins, Leistungen an den Bund erbracht hat, geht der Anspruch des Bundes gegen das Organ auf Rückersatz auf die Flugsicherungsorganisation über.
(3)Absatz 3§ 10 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 898/1993 bleibt von Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 unberührt.Paragraph 10, des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Bundesgesetzblatt Nr. 898 aus 1993, bleibt von Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, unberührt.
(4)Absatz 4Die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373, in der jeweils geltenden Fassung, erforderliche Haftungs- und Versicherungsdeckung hat auch die Absicherung des Rückersatzanspruches des Bundes gegen die Flugsicherungsorganisation sowie gegen deren Organe zu umfassen.
In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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