(1) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, den Schaden ersetzt, hat jene Flugsicherungsorganisation, deren Organ den Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat, dem Bund diese Leistung im vollen Umfang zu ersetzen. Nimmt eine Flugsicherungsorganisation die Dienste einer anderen Flugsicherungsorganisation in Anspruch (§ 120 Abs. 3), so gelten deren Organe für Zwecke dieses Rückersatzes auch als Organe der erstgenannten Flugsicherungsorganisation.
(2) Der Rückersatzanspruch gegen das Organ gemäß § 3 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, bleibt unberührt. Soweit die Flugsicherungsorganisation gemäß Abs. 1 Leistungen an den Bund erbracht hat, geht der Anspruch des Bundes gegen das Organ auf Rückersatz auf die Flugsicherungsorganisation über.
(3) § 10 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 898/1993 bleibt von Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 unberührt.
(4) Die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373, in der jeweils geltenden Fassung, erforderliche Haftungs- und Versicherungsdeckung hat auch die Absicherung des Rückersatzanspruches des Bundes gegen die Flugsicherungsorganisation sowie gegen deren Organe zu umfassen.
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