Im Interesse der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs kann in Abkommen
1.Ziffer einsfestgelegt werden, dass die Republik Österreich Flugverkehrsdienste durch die gemäß § 120 Abs. 1 benannten Flugsicherungsorganisationen auch außerhalb des Bundesgebietes durchzuführen hat, oder dass Flugverkehrsdienste innerhalb des Bundesgebietes von anderen Staaten mit Flugsicherungsorganisationen, die gemäß den unionsrechtlichen Bestimmungen zertifiziert sind, durchzuführen sind,festgelegt werden, dass die Republik Österreich Flugverkehrsdienste durch die gemäß Paragraph 120, Absatz eins, benannten Flugsicherungsorganisationen auch außerhalb des Bundesgebietes durchzuführen hat, oder dass Flugverkehrsdienste innerhalb des Bundesgebietes von anderen Staaten mit Flugsicherungsorganisationen, die gemäß den unionsrechtlichen Bestimmungen zertifiziert sind, durchzuführen sind,
2.Ziffer 2eine gemäß Art. 2 Abs. 3 und Abs. 4 der Flugsicherungsdienste-Verordnung erforderliche Vereinbarung über die Aufsicht über die Flugsicherungsorganisationen getroffen werden,eine gemäß Artikel 2, Absatz 3 und Absatz 4, der Flugsicherungsdienste-Verordnung erforderliche Vereinbarung über die Aufsicht über die Flugsicherungsorganisationen getroffen werden,
3.Ziffer 3die Übernahme von Aufgaben gemäß § 119 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder von sonstigen Aufgaben der Luftraumorganisation für Lufträume außerhalb des Bundesgebietes durch die Republik Österreich, die Übertragung solcher Aufgaben für Lufträume im Bundesgebiet auf einen anderen Staat, eine internationale Organisation oder eine sonstige zwischenstaatliche Einrichtung vereinbart werden, sowiedie Übernahme von Aufgaben gemäß Paragraph 119, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder von sonstigen Aufgaben der Luftraumorganisation für Lufträume außerhalb des Bundesgebietes durch die Republik Österreich, die Übertragung solcher Aufgaben für Lufträume im Bundesgebiet auf einen anderen Staat, eine internationale Organisation oder eine sonstige zwischenstaatliche Einrichtung vereinbart werden, sowie
4.Ziffer 4für grenzüberschreitende Lufträume die Geltung einheitlicher, für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten notwendiger oder zweckmäßiger Regelungen vereinbart werden.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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