Im Interesse der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs kann in Abkommen
1. | festgelegt werden, dass die Republik Österreich Flugverkehrsdienste durch die gemäß § 120 Abs. 1 benannten Flugsicherungsorganisationen auch außerhalb des Bundesgebietes durchzuführen hat, oder dass Flugverkehrsdienste innerhalb des Bundesgebietes von anderen Staaten mit Flugsicherungsorganisationen, die gemäß den unionsrechtlichen Bestimmungen zertifiziert sind, durchzuführen sind, | |||||||||
2. | eine gemäß Art. 2 Abs. 3 und Abs. 4 der Flugsicherungsdienste-Verordnung erforderliche Vereinbarung über die Aufsicht über die Flugsicherungsorganisationen getroffen werden, | |||||||||
3. | die Übernahme von Aufgaben gemäß § 119 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder von sonstigen Aufgaben der Luftraumorganisation für Lufträume außerhalb des Bundesgebietes durch die Republik Österreich, die Übertragung solcher Aufgaben für Lufträume im Bundesgebiet auf einen anderen Staat, eine internationale Organisation oder eine sonstige zwischenstaatliche Einrichtung vereinbart werden, sowie | |||||||||
4. | für grenzüberschreitende Lufträume die Geltung einheitlicher, für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten notwendiger oder zweckmäßiger Regelungen vereinbart werden. |
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