§ 118 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025

Widerruf der Vermietungsbewilligung

§ 118.Paragraph 118,

Die Vermietungsbewilligung ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn

  1. a)Litera aeine der Voraussetzungen gemäß § 117 Abs. 1 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, odereine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 117, Absatz eins, nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
  2. b)Litera bder Betrieb länger als ein Jahr geruht hat.
In Kraft seit 27.06.2008 bis 31.12.9999
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