Widerruf der Vermietungsbewilligung |
§ 118. Die Vermietungsbewilligung ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn
a) | eine der Voraussetzungen gemäß § 117 Abs. 1 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, oder | |||||||||
b) | der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat. |
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