§ 118 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

 

Widerruf der Vermietungsbewilligung

§ 118. Die Vermietungsbewilligung ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn

a)

eine der Voraussetzungen gemäß § 117 Abs. 1 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, oder

b)

der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat.

In Kraft seit 27.06.2008 bis 31.12.9999
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