§ 116 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Vermietungsbewilligung

§ 116. (1) Die gewerbsmäßige Vermietung von Zivilluftfahrzeugen darf nur mit einer Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden (Vermietungsbewilligung). § 103 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Zivilluftfahrzeuge dürfen nur an Personen vermietet werden, die den zur Führung des betreffenden Luftfahrzeuges erforderlichen Zivilluftfahrerschein besitzen.

In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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