§ 119 LFG Begriffsbestimmungen

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Flugsicherung dient der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs.
  2. (2)Absatz 2Die Flugsicherung umfasst:
    1. 1.Ziffer einsdie Flugsicherungsdienste und zwar die
      1. a)Litera aFlugverkehrsdienste (Flugverkehrskontrolldienste, Fluginformationsdienst, Flugalarmdienst),
      2. b)Litera bKommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste,
      3. c)Litera cFlugwetterdienste und
      4. d)Litera dFlugberatungsdienste (Luftfahrtinformationsdienste),
    2. 2.Ziffer 2das Luftraummanagement,
    3. 3.Ziffer 3die Verkehrsflussregelung und
    4. 4.Ziffer 4die Festlegung von Flugverfahren und die Erlassung sonstiger, der Erfüllung der Flugsicherungsaufgaben dienenden allgemeinen Anordnungen (§ 120a).die Festlegung von Flugverfahren und die Erlassung sonstiger, der Erfüllung der Flugsicherungsaufgaben dienenden allgemeinen Anordnungen (Paragraph 120 a,).
  3. (3)Absatz 3Für die in diesem Abschnitt verwendeten Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“), ABl. Nr. L 96 vom 31.3.2004 S. 1.Für die in diesem Abschnitt verwendeten Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“), ABl. Nr. L 96 vom 31.3.2004 Sitzung 1.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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