§ 119 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Flugsicherung dient der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs.

(2) Die Flugsicherung umfasst:

1.

die Flugsicherungsdienste und zwar die

a)

Flugverkehrsdienste (Flugverkehrskontrolldienste, Fluginformationsdienst, Flugalarmdienst),

b)

Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste,

c)

Flugwetterdienste und

d)

Flugberatungsdienste (Luftfahrtinformationsdienste),

2.

das Luftraummanagement,

3.

die Verkehrsflussregelung und

4.

die Festlegung von Flugverfahren und die Erlassung sonstiger, der Erfüllung der Flugsicherungsaufgaben dienenden allgemeinen Anordnungen (§ 120a).

(3) Für die in diesem Abschnitt verwendeten Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“), ABl. Nr. L 96 vom 31.3.2004 S. 1.

In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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