§ 3 LFBAO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung eines land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufes notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln§ 3 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

(2) Die Berufsausbildung der im § 4 genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildung

1.

zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin;

2.

zum Meister, zur Meisterin.

(3) Bei den folgenden Bestimmungen sind durch Anführung der bloß männlichen Formen beide Geschlechter gemeint.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 28.06.1993 bis 19.04.2024
(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung eines land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufes notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln§ 3 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

(2) Die Berufsausbildung der im § 4 genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildung

1.

zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin;

2.

zum Meister, zur Meisterin.

(3) Bei den folgenden Bestimmungen sind durch Anführung der bloß männlichen Formen beide Geschlechter gemeint.

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