§ 3 LFBAO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung eines land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufes notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Berufsausbildung der im § 4 genannten Lehrberufe gliedert sich in die AusbildungDie Berufsausbildung der im Paragraph 4, genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildung
    1. 1.Ziffer einszum Facharbeiter, zur Facharbeiterin;
    2. 2.Ziffer 2zum Meister, zur Meisterin.
  3. (3)Absatz 3Bei den folgenden Bestimmungen sind durch Anführung der bloß männlichen Formen beide Geschlechter gemeint.
§ 3 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 28.06.1993 bis 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung eines land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufes notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Berufsausbildung der im § 4 genannten Lehrberufe gliedert sich in die AusbildungDie Berufsausbildung der im Paragraph 4, genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildung
    1. 1.Ziffer einszum Facharbeiter, zur Facharbeiterin;
    2. 2.Ziffer 2zum Meister, zur Meisterin.
  3. (3)Absatz 3Bei den folgenden Bestimmungen sind durch Anführung der bloß männlichen Formen beide Geschlechter gemeint.
§ 3 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

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