§ 21a LFBAO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Prüfung zur Meisterin oder zum Meister gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Hausarbeit für die Meisterin oder den Meister ist vor einer Prüfungskommission zu präsentieren.
  2. (2)Absatz 2Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zur Meisterin oder zum Meister berechtigt je nach Ausbildungsgebiet zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen:
    1. 1.Ziffer einsMeisterin oder Meister Landwirtschaft;
    2. 2.Ziffer 2Meisterin oder Meister ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement;
    3. 3.Ziffer 3Meisterin oder Meister Gartenbau;
    4. 4.Ziffer 4Meisterin oder Meister Feldgemüsebau;
    5. 5.Ziffer 5Meisterin oder Meister Obstbau und Obstverwertung;
    6. 6.Ziffer 6Meisterin oder Meister Weinbau und Kellerwirtschaft;
    7. 7.Ziffer 7Meisterin oder Meister Molkerei und Käsereiwirtschaft;
    8. 8.Ziffer 8Meisterin oder Meister Pferdewirtschaft;
    9. 9.Ziffer 9Meisterin oder Meister Fischereiwirtschaft;
    10. 10.Ziffer 10Meisterin oder Meister Geflügelwirtschaft;
    11. 11.Ziffer 11Meisterin oder Meister Bienenwirtschaft;
    12. 12.Ziffer 12Meisterin oder Meister Forstwirtschaft;
    13. 13.Ziffer 13Meisterin oder Meister Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft;
    14. 14.Ziffer 14Meisterin oder Meister landwirtschaftliche Lagerhaltung;
    15. 15.Ziffer 15Meisterin oder Meister Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.
§ 21a LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 11.12.2015 bis 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsEine Prüfung zur Meisterin oder zum Meister gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Hausarbeit für die Meisterin oder den Meister ist vor einer Prüfungskommission zu präsentieren.
  2. (2)Absatz 2Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zur Meisterin oder zum Meister berechtigt je nach Ausbildungsgebiet zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen:
    1. 1.Ziffer einsMeisterin oder Meister Landwirtschaft;
    2. 2.Ziffer 2Meisterin oder Meister ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement;
    3. 3.Ziffer 3Meisterin oder Meister Gartenbau;
    4. 4.Ziffer 4Meisterin oder Meister Feldgemüsebau;
    5. 5.Ziffer 5Meisterin oder Meister Obstbau und Obstverwertung;
    6. 6.Ziffer 6Meisterin oder Meister Weinbau und Kellerwirtschaft;
    7. 7.Ziffer 7Meisterin oder Meister Molkerei und Käsereiwirtschaft;
    8. 8.Ziffer 8Meisterin oder Meister Pferdewirtschaft;
    9. 9.Ziffer 9Meisterin oder Meister Fischereiwirtschaft;
    10. 10.Ziffer 10Meisterin oder Meister Geflügelwirtschaft;
    11. 11.Ziffer 11Meisterin oder Meister Bienenwirtschaft;
    12. 12.Ziffer 12Meisterin oder Meister Forstwirtschaft;
    13. 13.Ziffer 13Meisterin oder Meister Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft;
    14. 14.Ziffer 14Meisterin oder Meister landwirtschaftliche Lagerhaltung;
    15. 15.Ziffer 15Meisterin oder Meister Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.
§ 21a LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

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