§ 18 LFBAO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat dem landwirtschaftlichen Facharbeiter besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet innerhalb eines Lehrberufes des § 4 zu bescheinigen, wenn erDie land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat dem landwirtschaftlichen Facharbeiter besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet innerhalb eines Lehrberufes des Paragraph 4, zu bescheinigen, wenn er
    1. 1.Ziffer einsin dem betreffenden Fachgebiet eine praktische Tätigkeit in angemessener Dauer nachweist und
    2. 2.Ziffer 2eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzung für die Zulassung zu dieser Zusatzprüfung ist der Nachweis über den Besuch eines einschlägigen Fachkurses bzw. einer Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches in dem betreffenden Fachgebiet. Die näheren Bestimmungen sind in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.
  4. (4)Absatz 4Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung jene für die Land- und Forstwirtschaft bedeutsamen Fachgebiete (insbesondere Rinderhaltung, Schweinehaltung, Schafhaltung, Landmaschinenwesen, biologischer Landbau, bäuerliche Gästebeherbergung und Sägewirtschaft in forsteigenen Sägen) zu bestimmen, in denen besondere Fähigkeiten bescheinigt werden können; die Fachgebiete müssen einem Ausbildungsbedürfnis auf Grund der Entwicklung in der Land- und Forstwirtschaft entsprechen.
§ 18 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 28.06.1993 bis 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat dem landwirtschaftlichen Facharbeiter besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet innerhalb eines Lehrberufes des § 4 zu bescheinigen, wenn erDie land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat dem landwirtschaftlichen Facharbeiter besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet innerhalb eines Lehrberufes des Paragraph 4, zu bescheinigen, wenn er
    1. 1.Ziffer einsin dem betreffenden Fachgebiet eine praktische Tätigkeit in angemessener Dauer nachweist und
    2. 2.Ziffer 2eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzung für die Zulassung zu dieser Zusatzprüfung ist der Nachweis über den Besuch eines einschlägigen Fachkurses bzw. einer Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches in dem betreffenden Fachgebiet. Die näheren Bestimmungen sind in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.
  4. (4)Absatz 4Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung jene für die Land- und Forstwirtschaft bedeutsamen Fachgebiete (insbesondere Rinderhaltung, Schweinehaltung, Schafhaltung, Landmaschinenwesen, biologischer Landbau, bäuerliche Gästebeherbergung und Sägewirtschaft in forsteigenen Sägen) zu bestimmen, in denen besondere Fähigkeiten bescheinigt werden können; die Fachgebiete müssen einem Ausbildungsbedürfnis auf Grund der Entwicklung in der Land- und Forstwirtschaft entsprechen.
§ 18 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

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