§ 17 LFBAO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Dauer einer Anschlußlehre beträgt mindestens ein Jahr und darf zwei Jahre nicht übersteigen§ 17 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen. Für das Ausmaß der Anrechnung ist § 7 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Landesregierung hat den Lehrling bei der Anschlußlehre, wenn er bereits eine gleichwertige schulische Bildung genossen hat, von der Berufsschulpflicht teilweise zu befreien. Hiebei ist auf die Verwertbarkeit der im vorangegangenen Lehrverhältnis oder in einer besuchten Schule vermittelten Lehrinhalte (Kenntnisse und Fertigkeiten) für die Ausbildung in der Anschlußlehre Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 28.06.1993 bis 19.04.2024
(1) Die Dauer einer Anschlußlehre beträgt mindestens ein Jahr und darf zwei Jahre nicht übersteigen§ 17 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen. Für das Ausmaß der Anrechnung ist § 7 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Landesregierung hat den Lehrling bei der Anschlußlehre, wenn er bereits eine gleichwertige schulische Bildung genossen hat, von der Berufsschulpflicht teilweise zu befreien. Hiebei ist auf die Verwertbarkeit der im vorangegangenen Lehrverhältnis oder in einer besuchten Schule vermittelten Lehrinhalte (Kenntnisse und Fertigkeiten) für die Ausbildung in der Anschlußlehre Bedacht zu nehmen.

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