Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2025
(1)Absatz einsDas Konzept für die Notstromversorgung (Ersatzstromversorgung) der Einrichtung hat folgende Punkte zu enthalten:
1.Ziffer einsden elektrischen Energiebedarf zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung gemäß Krisenvorsorgekonzept (§ 9a);den elektrischen Energiebedarf zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung gemäß Krisenvorsorgekonzept (Paragraph 9 a,);
2.Ziffer 2die technische Einrichtung zur Deckung des ermittelten elektrischen Energiebedarfs (z. B. Ersatzstromerzeuger, externe Einspeisemöglichkeit);
3.Ziffer 3Art der Sicherstellung des Betriebs der technischen Einrichtung für einen Zeitraum von 72 Stunden, insbesondere Personalplanung, Versorgung mit Betriebsmitteln sowie im Bedarfsfall einen Bereitstellungsvertrag mit einem externen Ersatzstromerzeuger.
(2)Absatz 2Der Nachweis über die erfolgte Umsetzung des Notstromkonzepts hat über die Vorlage folgender Unterlagen zu erfolgen:
1.Ziffer einserforderliche Bewilligungen;
2.Ziffer 2Fertigstellungsmeldung an das Energieversorgungsunternehmen;
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2024,
In Kraft seit 31.12.2024 bis 31.12.9999
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