Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1)Absatz einsFür auf Grund der individuellen Bedarfe eines Menschen mit Behinderung erforderliche Ausstattungen bei der Neuanschaffung oder beim Umbau von Kraftfahrzeugen wird ein Kostenzuschuss in Höhe von maximal 3.000 Euro gewährt.
(2)Absatz 2Ein Antrag auf Kostenzuschuss gemäß Abs. 1 kann frühestens nach fünf Jahren neuerlich gestellt werden.Ein Antrag auf Kostenzuschuss gemäß Absatz eins, kann frühestens nach fünf Jahren neuerlich gestellt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 40/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024,
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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