§ 6 LEVO-StBHG Kostenzuschüsse für die behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen

LEVO-StBHG - StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsFür auf Grund der individuellen Bedarfe eines Menschen mit Behinderung erforderliche Ausstattungen bei der Neuanschaffung oder beim Umbau von Kraftfahrzeugen wird ein Kostenzuschuss in Höhe von maximal 3.000 Euro gewährt.
  2. (2)Absatz 2Ein Antrag auf Kostenzuschuss gemäß Abs. 1 kann frühestens nach fünf Jahren neuerlich gestellt werden.Ein Antrag auf Kostenzuschuss gemäß Absatz eins, kann frühestens nach fünf Jahren neuerlich gestellt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 40/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024,

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 LEVO-StBHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 LEVO-StBHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 LEVO-StBHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 LEVO-StBHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 LEVO-StBHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 LEVO-StBHG
§ 7 LEVO-StBHG