§ 5 LEVO-StBHG Kostenzuschüsse für Hilfsmittel

LEVO-StBHG - StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Kostenzuschuss für Hilfsmittel beträgt 50 %, sofern das Hilfsmittel weder von einem Sozialversicherungsträger noch von einem anderen Kostenträger finanziert wird.

(2) Übernimmt der Sozialversicherungsträger oder ein anderer Kostenträger einen Teil der Kosten des Hilfsmittels, beträgt der Kostenzuschuss höchstens 30 % und darf die Restkosten nicht übersteigen.

(3) Der Kostenzuschuss wird nur unter der Zugrundelegung der Kosten für das kostengünstigste und am besten geeignete Hilfsmittel gewährt.

(4) Für Hilfsmittel zur Rehabilitation wird kein Kostenzuschuss gewährt.

In Kraft seit 01.02.2015 bis 31.12.9999
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