Gesamte Rechtsvorschrift LEVO-StBHG

StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015

LEVO-StBHG
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Stand der Gesetzesgebung: 01.01.2025

§ 1a LEVO-StBHG


Für die Dauer von begründeten Ausnahmefällen aufgrund SARS-CoV-2 kann von den in der Anlage 1 geregelten sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernissen für die Erbringung der Leistungen im erforderlichen Ausmaß sowie den in der Anlage 3 geregelten Ab- und Verrechnungsbestimmungen abgewichen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2020

§ 1 LEVO-StBHG Regelungsgegenstand


Dieser Abschnitt regelt

1.

in Anlage 1 die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse der für die Erbringung der Hilfe erforderlichen Leistungen und die Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Controllings (Leistungskatalog),

2

in Anlage 2 die Leistungsentgelte (Entgeltkatalog),

3.

in Anlage 3 die Ab- und Verrechnungsbestimmungen,

4.

in Anlage 4 den Grad der Beeinträchtigung (inkl. Einstufungsformular) und den Pflege- und Betreuungszuschlag.

§ 2 LEVO-StBHG Zusätzliche Kostenübernahmen


Wenn es das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert, können zusätzlich Kosten für mobile oder ambulante Leistungen übernommen werden.

§ 3 LEVO-StBHG


Auf Antrag sind Menschen mit Behinderung folgende Kostenzuschüsse zu gewähren:

1.

Kostenzuschüsse für Therapien (§ 4),

2.

Kostenzuschüsse für Hilfsmittel (§ 5),

3.

Kostenzuschüsse für die behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen (§ 6),

4.

Kostenzuschüsse für notwendige behinderungsbedingte bauliche Maßnahmen (§ 7),

5.

Kostenzuschüsse für die Inanspruchnahme qualifizierter Gebärdensprach- sowie Schriftdolmetschleistungen (§ 8),

6.

Kostenzuschüsse für die Hilfe durch Training (§ 9).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2020

§ 4 LEVO-StBHG


  1. (1)Absatz einsFür folgende Therapien wird ein Kostenzuschuss gewährt:
    1. 1.Ziffer einsPhysiotherapie,
    2. 2.Ziffer 2Ergotherapie,
    3. 3.Ziffer 3Psychotherapie,
    4. 4.Ziffer 4Logopädie,
    5. 5.Ziffer 5Psychologische Behandlung,
    6. 6.Ziffer 6Musiktherapie.
  2. (2)Absatz 2Kostenzuschüsse gemäß Abs. 1 werden nur gewährt, wennKostenzuschüsse gemäß Absatz eins, werden nur gewährt, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Therapie medizinisch oder gesetzlich anerkannt ist und von einer hierzu befugten Person durchgeführt wird und
    2. 2.Ziffer 2eine Leistungsverpflichtung eines Sozialversicherungsträgers für diese Therapie nicht oder nur zum Teil besteht.
  3. (3)Absatz 3Bei Gewährung psychotherapeutischer und psychologischer Behandlung ist der Bezirksverwaltungsbehörde ab der elften Sitzung ein Konzept vorzulegen, in welchem darzulegen ist, aus welchen Gründen und in welchem Ausmaß weitere Behandlungen notwendig sind.
  4. (4)Absatz 4Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt – nach Abzug der von einem Sozialversicherungsträger allfällig übernommenen Kosten – höchstens 28 Euro pro Stunde. Für Behandlungen, die weniger als eine Stunde dauern, ist der Kostenzuschuss aliquot der tatsächlich aufgewendeten Behandlungszeit zu gewähren. Die Begrenzung der Höhe des Kostenzuschusses gilt nicht für Einrichtungen, mit denen das Land Steiermark vertraglich anderes vereinbart hat.
  5. (5)Absatz 5Die Höhe des Kostenzuschusses für die Inanspruchnahme einer Therapie im Ausland richtet sich nach dem Kostenzuschuss, der für diese Heilbehandlung im Inland gewährt würde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 40/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024,

§ 5 LEVO-StBHG Kostenzuschüsse für Hilfsmittel


(1) Der Kostenzuschuss für Hilfsmittel beträgt 50 %, sofern das Hilfsmittel weder von einem Sozialversicherungsträger noch von einem anderen Kostenträger finanziert wird.

(2) Übernimmt der Sozialversicherungsträger oder ein anderer Kostenträger einen Teil der Kosten des Hilfsmittels, beträgt der Kostenzuschuss höchstens 30 % und darf die Restkosten nicht übersteigen.

(3) Der Kostenzuschuss wird nur unter der Zugrundelegung der Kosten für das kostengünstigste und am besten geeignete Hilfsmittel gewährt.

(4) Für Hilfsmittel zur Rehabilitation wird kein Kostenzuschuss gewährt.

§ 6 LEVO-StBHG


  1. (1)Absatz einsFür auf Grund der individuellen Bedarfe eines Menschen mit Behinderung erforderliche Ausstattungen bei der Neuanschaffung oder beim Umbau von Kraftfahrzeugen wird ein Kostenzuschuss in Höhe von maximal 3.000 Euro gewährt.
  2. (2)Absatz 2Ein Antrag auf Kostenzuschuss gemäß Abs. 1 kann frühestens nach fünf Jahren neuerlich gestellt werden.Ein Antrag auf Kostenzuschuss gemäß Absatz eins, kann frühestens nach fünf Jahren neuerlich gestellt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 40/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024,

§ 7 LEVO-StBHG Kostenzuschüsse für notwendige behinderungsbedingte bauliche Maßnahmen


(1) Sind auf Grund der individuellen Bedarfe eines Menschen mit Behinderung bauliche Maßnahmen beim Neubau, beim Zubau und bei Änderungen von Wohnungen oder Wohnhäusern erforderlich, wird auf Antrag ein Kostenzuschuss gewährt.

(2) Ein Kostenzuschuss wird nur für in der Steiermark gelegene Wohnungen/Wohnhäuser gewährt.

(3) Dem Antrag auf Kostenzuschuss sind eine Aufstellung der geplanten behinderungsbedingten Maßnahmen und deren Kosten sowie der Nachweis, dass die Wohnung/das Wohnhaus dem Menschen mit Behinderung als Hauptwohnsitz dient, anzuschließen.

(4) Der Kostenzuschuss ergibt sich aus dem Betrag der notwendigen Kosten des behinderungsbedingten Mehraufwandes abzüglich eines Eigenleistungsanteiles von 20% und ist mit dem 40-Fachen des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a StBHG begrenzt.

(5) Ein neuerlicher Kostenzuschuss für die gleiche bauliche Änderung kann frühestens nach fünf Jahren gewährt werden.

§ 8 LEVO-StBHG



qualifizierter Gebärdensprach- sowie Schriftdolmetschleistungen
  1. (1)Absatz einsFür die Inanspruchnahme von (Online-)Dolmetschtätigkeitfür die österreichische Gebärdensprache und für Schriftdolmetschtätigkeit wird Gehörlosen oder schwerst hörbeeinträchtigten Personen über Antrag ein Kostenzuschuss – ausgenommen für die Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes und für berufsbezogene Schulungsmaßnahmen – gewährt, wenn die Kosten nicht von einem anderen Rechtsträger oder im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens übernommen werden und eine qualifizierte Übersetzung von Lautsprache in Gebärdensprache oder von Gebärdensprache in Lautsprache sowie eine qualifizierte, simultane Übersetzung von gesprochener Sprache in Schrift für die Lebensbewältigung der Antragstellerin/des Antragstellers erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt für (Online-)Gebärdensprachdolmetschleistungen
    1. 1.Ziffer einspro halbe Stunde Dolmetschtätigkeit 35 Euro und
    2. 2.Ziffer 2pro Stunde Zeitversäumnis 31 Euro.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Höhe des Kostenzuschusses beträgt für Schriftdolmetschleistungen
    1. 1.Ziffer einspro halbe Stunde Schriftdolmetschtätigkeit 33 Euro und
    2. 2.Ziffer 2pro Stunde Zeitversäumnis 31 Euro.
  4. (3)Absatz 3Zusätzlich zum Kostenzuschuss werden die Kosten der Gebärdensprachdolmetscherin/des Gebärdensprachdolmetschers bzw. der Schriftdolmetscherin/des Schriftdolmetschers für öffentliche Verkehrsmittel ersetzt. Ist nachweisbar, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder die Benützung des eigenen Personenkraftwagens kostengünstiger ist, erfolgt die Verrechnung von Kilometergeld.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2017, LGBl. Nr. 47/2020, LGBl. Nr. 129/2021, LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 40/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024,

§ 9 LEVO-StBHG


  1. (1)Absatz einsFür die Inanspruchnahme von Hilfe durch Training wird Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen – zur Förderung der Selbständigkeit und Befähigung ihr Leben in ihrer gewohnten oder gewählten Umgebung zu führen – über Antrag ein Kostenzuschuss gewährt.
  2. (2)Absatz 2Ein Kostenzuschuss erfolgt für maximal 50 Einheiten.
  3. (3)Absatz 3Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt für die Mobilitäts- und Orientierungstrainings sowie für die Vermittlung lebenspraktischer Fertigkeiten für blinde und sehbehinderte Menschen pro Einheit, das ist eine Betreuungszeit zu 45 Minuten exklusive 15 Minuten Vorbereitungszeit, maximal 71 Euro.
  4. (4)Absatz 4Die Hilfe durch Training hat durch qualifizierte Personen zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Zusätzlich zum Kostenzuschuss werden die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel ersetzt. Ist nachweisbar, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder die Benützung des eigenen Personenkraftwagens kostengünstiger ist, erfolgt die Verrechnung von Kilometergeld.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 40/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024,

§ 11 LEVO-StBHG Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2015 in Kraft.

§ 12 LEVO-StBHG Außerkrafttreten


Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten nachstehende Verordnungen außer Kraft:

1.

die Stmk. BHG-Leistungs- und Entgeltverordnung, LGBl Nr. 43/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 39/2014, und

2.

die Kostenzuschussverordnung-StBHG, LGBl. Nr. 97/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 20/2014.

Anlage

Anl. 4 LEVO-StBHG


(Anm.: Die Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2022

StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015 (LEVO-StBHG) Fundstelle


Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 2014 über die Festlegung von Leistungen und Leistungsentgelten sowie Kostenzuschüssen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz (StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015)

Stammfassung: LGBl. Nr. 2/2015

Änderung

LGBl. Nr. 19/2015 (KB)

LGBl. Nr. 124/2015

LGBl. Nr. 32/2016

LGBl. Nr. 24/2017

LGBl. Nr. 63/2017

LGBl. Nr. 70/2017 (VfGH)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 24a Abs. 2, § 25a Abs. 2 und § 46 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 130/2014, wird verordnet:

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