§ 1a LEVO-StBHG
Für die Dauer von begründeten Ausnahmefällen aufgrund SARS-CoV-2 kann von den in der Anlage 1 geregelten sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernissen für die Erbringung der Leistungen im erforderlichen Ausmaß sowie den in der Anlage 3 geregelten Ab- und Verrechnungsbestimmungen abgewichen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2020
§ 1 LEVO-StBHG Regelungsgegenstand
Dieser Abschnitt regelt
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1. | in Anlage 1 die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse der für die Erbringung der Hilfe erforderlichen Leistungen und die Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Controllings (Leistungskatalog), |
2 | in Anlage 2 die Leistungsentgelte (Entgeltkatalog), |
3. | in Anlage 3 die Ab- und Verrechnungsbestimmungen, |
4. | in Anlage 4 den Grad der Beeinträchtigung (inkl. Einstufungsformular) und den Pflege- und Betreuungszuschlag. |
§ 3 LEVO-StBHG
Auf Antrag sind Menschen mit Behinderung folgende Kostenzuschüsse zu gewähren:
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1. | Kostenzuschüsse für Therapien (§ 4), |
2. | Kostenzuschüsse für Hilfsmittel (§ 5), |
3. | Kostenzuschüsse für die behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen (§ 6), |
4. | Kostenzuschüsse für notwendige behinderungsbedingte bauliche Maßnahmen (§ 7), |
5. | Kostenzuschüsse für die Inanspruchnahme qualifizierter Gebärdensprach- sowie Schriftdolmetschleistungen (§ 8), |
6. | Kostenzuschüsse für die Hilfe durch Training (§ 9). |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2020
§ 4 LEVO-StBHG Kostenzuschüsse für Therapien
- (1)Absatz einsFür folgende Therapien wird ein Kostenzuschuss gewährt:
- 1.Ziffer einsPhysiotherapie,
- 2.Ziffer 2Ergotherapie,
- 3.Ziffer 3Psychotherapie,
- 4.Ziffer 4Logopädie,
- 5.Ziffer 5Psychologische Behandlung,
- 6.Ziffer 6Musiktherapie.
- (2)Absatz 2Kostenzuschüsse gemäß Abs. 1 werden nur gewährt, wennKostenzuschüsse gemäß Absatz eins, werden nur gewährt, wenn
- 1.Ziffer einsdie Therapie medizinisch oder gesetzlich anerkannt ist und von einer hierzu befugten Person durchgeführt wird und
- 2.Ziffer 2eine Leistungsverpflichtung eines Sozialversicherungsträgers für diese Therapie nicht oder nur zum Teil besteht.
- (3)Absatz 3Bei Gewährung psychotherapeutischer und psychologischer Behandlung ist der Bezirksverwaltungsbehörde ab der elften Sitzung ein Konzept vorzulegen, in welchem darzulegen ist, aus welchen Gründen und in welchem Ausmaß weitere Behandlungen notwendig sind.
- (4)Absatz 4Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt – nach Abzug der von einem Sozialversicherungsträger allfällig übernommenen Kosten – höchstens 28 Euro pro Stunde. Für Behandlungen, die weniger als eine Stunde dauern, ist der Kostenzuschuss aliquot der tatsächlich aufgewendeten Behandlungszeit zu gewähren. Die Begrenzung der Höhe des Kostenzuschusses gilt nicht für Einrichtungen, mit denen das Land Steiermark vertraglich anderes vereinbart hat.
- (5)Absatz 5Die Höhe des Kostenzuschusses für die Inanspruchnahme einer Therapie im Ausland richtet sich nach dem Kostenzuschuss, der für diese Heilbehandlung im Inland gewährt würde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 40/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024,
§ 5 LEVO-StBHG Kostenzuschüsse für Hilfsmittel
(1) Der Kostenzuschuss für Hilfsmittel beträgt 50 %, sofern das Hilfsmittel weder von einem Sozialversicherungsträger noch von einem anderen Kostenträger finanziert wird.
(2) Übernimmt der Sozialversicherungsträger oder ein anderer Kostenträger einen Teil der Kosten des Hilfsmittels, beträgt der Kostenzuschuss höchstens 30 % und darf die Restkosten nicht übersteigen.
(3) Der Kostenzuschuss wird nur unter der Zugrundelegung der Kosten für das kostengünstigste und am besten geeignete Hilfsmittel gewährt.
(4) Für Hilfsmittel zur Rehabilitation wird kein Kostenzuschuss gewährt.
§ 6 LEVO-StBHG Kostenzuschüsse für die behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen
- (1)Absatz einsFür auf Grund der individuellen Bedarfe eines Menschen mit Behinderung erforderliche Ausstattungen bei der Neuanschaffung oder beim Umbau von Kraftfahrzeugen wird ein Kostenzuschuss in Höhe von maximal 3.000 Euro gewährt.
- (2)Absatz 2Ein Antrag auf Kostenzuschuss gemäß Abs. 1 kann frühestens nach fünf Jahren neuerlich gestellt werden.Ein Antrag auf Kostenzuschuss gemäß Absatz eins, kann frühestens nach fünf Jahren neuerlich gestellt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 40/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024,
§ 7 LEVO-StBHG Kostenzuschüsse für notwendige behinderungsbedingte bauliche Maßnahmen
(1) Sind auf Grund der individuellen Bedarfe eines Menschen mit Behinderung bauliche Maßnahmen beim Neubau, beim Zubau und bei Änderungen von Wohnungen oder Wohnhäusern erforderlich, wird auf Antrag ein Kostenzuschuss gewährt.
(2) Ein Kostenzuschuss wird nur für in der Steiermark gelegene Wohnungen/Wohnhäuser gewährt.
(3) Dem Antrag auf Kostenzuschuss sind eine Aufstellung der geplanten behinderungsbedingten Maßnahmen und deren Kosten sowie der Nachweis, dass die Wohnung/das Wohnhaus dem Menschen mit Behinderung als Hauptwohnsitz dient, anzuschließen.
(4) Der Kostenzuschuss ergibt sich aus dem Betrag der notwendigen Kosten des behinderungsbedingten Mehraufwandes abzüglich eines Eigenleistungsanteiles von 20% und ist mit dem 40-Fachen des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a StBHG begrenzt.
(5) Ein neuerlicher Kostenzuschuss für die gleiche bauliche Änderung kann frühestens nach fünf Jahren gewährt werden.
§ 8 LEVO-StBHG Kostenzuschüsse für die Inanspruchnahme
qualifizierter Gebärdensprach- sowie Schriftdolmetschleistungen
- (1)Absatz einsFür die Inanspruchnahme von (Online-)Dolmetschtätigkeitfür die österreichische Gebärdensprache und für Schriftdolmetschtätigkeit wird Gehörlosen oder schwerst hörbeeinträchtigten Personen über Antrag ein Kostenzuschuss – ausgenommen für die Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes und für berufsbezogene Schulungsmaßnahmen – gewährt, wenn die Kosten nicht von einem anderen Rechtsträger oder im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens übernommen werden und eine qualifizierte Übersetzung von Lautsprache in Gebärdensprache oder von Gebärdensprache in Lautsprache sowie eine qualifizierte, simultane Übersetzung von gesprochener Sprache in Schrift für die Lebensbewältigung der Antragstellerin/des Antragstellers erforderlich ist.
- (2)Absatz 2Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt für (Online-)Gebärdensprachdolmetschleistungen
- 1.Ziffer einspro halbe Stunde Dolmetschtätigkeit 35 Euro und
- 2.Ziffer 2pro Stunde Zeitversäumnis 31 Euro.
- (2a)Absatz 2 aDie Höhe des Kostenzuschusses beträgt für Schriftdolmetschleistungen
- 1.Ziffer einspro halbe Stunde Schriftdolmetschtätigkeit 33 Euro und
- 2.Ziffer 2pro Stunde Zeitversäumnis 31 Euro.
- (3)Absatz 3Zusätzlich zum Kostenzuschuss werden die Kosten der Gebärdensprachdolmetscherin/des Gebärdensprachdolmetschers bzw. der Schriftdolmetscherin/des Schriftdolmetschers für öffentliche Verkehrsmittel ersetzt. Ist nachweisbar, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder die Benützung des eigenen Personenkraftwagens kostengünstiger ist, erfolgt die Verrechnung von Kilometergeld.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2017, LGBl. Nr. 47/2020, LGBl. Nr. 129/2021, LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 40/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024,
§ 9 LEVO-StBHG Kostenzuschüsse für die Hilfe durch Training
- (1)Absatz einsFür die Inanspruchnahme von Hilfe durch Training wird Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen – zur Förderung der Selbständigkeit und Befähigung ihr Leben in ihrer gewohnten oder gewählten Umgebung zu führen – über Antrag ein Kostenzuschuss gewährt.
- (2)Absatz 2Ein Kostenzuschuss erfolgt für maximal 50 Einheiten.
- (3)Absatz 3Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt für die Mobilitäts- und Orientierungstrainings sowie für die Vermittlung lebenspraktischer Fertigkeiten für blinde und sehbehinderte Menschen pro Einheit, das ist eine Betreuungszeit zu 45 Minuten exklusive 15 Minuten Vorbereitungszeit, maximal 71 Euro.
- (4)Absatz 4Die Hilfe durch Training hat durch qualifizierte Personen zu erfolgen.
- (5)Absatz 5Zusätzlich zum Kostenzuschuss werden die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel ersetzt. Ist nachweisbar, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder die Benützung des eigenen Personenkraftwagens kostengünstiger ist, erfolgt die Verrechnung von Kilometergeld.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 40/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024,
§ 10 LEVO-StBHG Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz eins§ 3a der Stmk. BHG-Leistungs- und Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 43/2004 in der Fassung LGBl. Nr. 43/2011, bleibt durch diese Verordnung unberührt.Paragraph 3 a, der Stmk. BHG-Leistungs- und Entgeltverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2011,, bleibt durch diese Verordnung unberührt.
- (2)Absatz 2MitarbeiterInnen von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 2/2015 (im Folgenden als LEVO-StBHG 2015 bezeichnet) das 50. Lebensjahr vollendet haben und über mehr als 8000 Stunden Berufspraxis bei einer Einrichtung/einem Dienst der Behindertenhilfe innerhalb der letzten zehn Jahre verfügen, gelten – vorbehaltlich der Einhaltung der Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetzes – als qualifiziert.MitarbeiterInnen von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2015, (im Folgenden als LEVO-StBHG 2015 bezeichnet) das 50. Lebensjahr vollendet haben und über mehr als 8000 Stunden Berufspraxis bei einer Einrichtung/einem Dienst der Behindertenhilfe innerhalb der letzten zehn Jahre verfügen, gelten – vorbehaltlich der Einhaltung der Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetzes – als qualifiziert.
- (3)Absatz 3MitarbeiterInnen von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 in den Hilfeleistungen IV.A. ‚Vollzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, IV.B. ‚Teilzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, IV.C. ‚Betreute Wohngemeinschaft für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, V.A. ‚Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘ und VI.A. ‚Mobile sozialpsychiatrische Betreuung‘ gemäß Anlage 1 der Stmk. BHG – Leistungs- und Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 43/2004 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 39/2014 (im Folgenden als LEVO-StBHG 2004 bezeichnet), tätig waren und die eine Grundqualifikation gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2004 nachweisen können, gelten für die entsprechende Hilfeleistung gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 als qualifiziert.MitarbeiterInnen von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 in den Hilfeleistungen römisch IV.A. ‚Vollzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, römisch IV.B. ‚Teilzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, römisch IV.C. ‚Betreute Wohngemeinschaft für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, römisch fünf.A. ‚Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘ und römisch VI.A. ‚Mobile sozialpsychiatrische Betreuung‘ gemäß Anlage 1 der Stmk. BHG – Leistungs- und Entgeltverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2004, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2014, (im Folgenden als LEVO-StBHG 2004 bezeichnet), tätig waren und die eine Grundqualifikation gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2004 nachweisen können, gelten für die entsprechende Hilfeleistung gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 als qualifiziert.
- (4)Absatz 4MitarbeiterInnen von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 in den Hilfeleistungen IV.A. ‚Vollzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, IV.B. ‚Teilzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, IV.C. ‚Betreute Wohngemeinschaft für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, V.A. ‚Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘ und VI.A. ‚Mobile sozialpsychiatrische Betreuung‘ gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2004 tätig waren und die keine Grundqualifikation gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2004 nachweisen können, gelten für die entsprechende Hilfeleistung gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 bis 31. Dezember 2018 als qualifiziert. Haben diese MitarbeiterInnen bis zu diesem Zeitpunkt die Ausbildung zur ‚Akademischen Fachkraft für Sozialpsychiatrie‘ oder eine gleichwertige Ausbildung (60 ECTS) oder die Ausbildung zur/zum Psychotherapeuten/in oder die Ausbildung zur/zum Psychiatrischen Gesundheits- und Krankenschwester/-pfleger jeweils in einer Ausbildungseinrichtung, welche vom Bund oder von einem Land anerkannt ist, absolviert, gelten sie auch über diesen Zeitpunkt hinaus für die entsprechende Hilfeleistung als qualifiziert.MitarbeiterInnen von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 in den Hilfeleistungen römisch IV.A. ‚Vollzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, römisch IV.B. ‚Teilzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, römisch IV.C. ‚Betreute Wohngemeinschaft für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, römisch fünf.A. ‚Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘ und römisch VI.A. ‚Mobile sozialpsychiatrische Betreuung‘ gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2004 tätig waren und die keine Grundqualifikation gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2004 nachweisen können, gelten für die entsprechende Hilfeleistung gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 bis 31. Dezember 2018 als qualifiziert. Haben diese MitarbeiterInnen bis zu diesem Zeitpunkt die Ausbildung zur ‚Akademischen Fachkraft für Sozialpsychiatrie‘ oder eine gleichwertige Ausbildung (60 ECTS) oder die Ausbildung zur/zum Psychotherapeuten/in oder die Ausbildung zur/zum Psychiatrischen Gesundheits- und Krankenschwester/-pfleger jeweils in einer Ausbildungseinrichtung, welche vom Bund oder von einem Land anerkannt ist, absolviert, gelten sie auch über diesen Zeitpunkt hinaus für die entsprechende Hilfeleistung als qualifiziert.
- (5)Absatz 5Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen zuerkannte Hilfeleistung I.A. ‚Vollzeitbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung‘ gilt ab Inkrafttreten der der LEVO-StBHG 2015 als aufgrund der Rechtslage der LEVO-StBHG 2015 zuerkannt.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen zuerkannte Hilfeleistung römisch eins.A. ‚Vollzeitbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung‘ gilt ab Inkrafttreten der der LEVO-StBHG 2015 als aufgrund der Rechtslage der LEVO-StBHG 2015 zuerkannt.
- (6)Absatz 6Die am 1. Februar 2015 aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen zuerkannten Hilfeleistungen II.A. ‚Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ‘, II.B. ‚Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur‘ und V.A. ‚Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘ werden bis längstens 31. Dezember 2016 gewährt.Die am 1. Februar 2015 aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen zuerkannten Hilfeleistungen römisch II.A. ‚Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ‘, römisch II.B. ‚Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur‘ und römisch fünf.A. ‚Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘ werden bis längstens 31. Dezember 2016 gewährt.
- (7)Absatz 7Die am 1. Februar 2015 aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen zuerkannten Hilfeleistungen II.C. ‚Berufliche Eingliederung Arbeitstraining‘, II.D. ‚Berufliche Eingliederung in Werkstätten‘, II.E. ‚Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit‘, V.B. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Zusatzpaket Diagnostik‘ und V.C. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Arbeitsrelevante Kompetenzförderung‘ werden bis längstens 31. Dezember 2016 gewährt. Rechtskräftige Entscheidungen gemäß § 8 StBHG im Zusammenhang mit Lehrverhältnissen gemäß § 8b BAG treten spätestens mit Ende der Lehrverhältnisse außer Kraft.Die am 1. Februar 2015 aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen zuerkannten Hilfeleistungen römisch II.C. ‚Berufliche Eingliederung Arbeitstraining‘, römisch II.D. ‚Berufliche Eingliederung in Werkstätten‘, römisch II.E. ‚Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit‘, römisch fünf.B. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Zusatzpaket Diagnostik‘ und römisch fünf.C. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Arbeitsrelevante Kompetenzförderung‘ werden bis längstens 31. Dezember 2016 gewährt. Rechtskräftige Entscheidungen gemäß Paragraph 8, StBHG im Zusammenhang mit Lehrverhältnissen gemäß Paragraph 8 b, BAG treten spätestens mit Ende der Lehrverhältnisse außer Kraft.
- (8)Absatz 8Die am 1. Februar 2015 rechtskräftigen Bewilligungen gemäß § 44 StBHG für die Hilfeleistungen II.A. ‚Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ‘ und/oder II.B. ‚Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur‘ und/oder II.C. ‚Berufliche Eingliederung Arbeitstraining‘ und/oder II.D. ‚Berufliche Eingliederung in Werkstätten‘ und/oder II.E. ‚Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit‘ und/oder V.B. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Zusatzpaket Diagnostik‘ und/oder V.C. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Arbeitsrelevante Kompetenzförderung‘ bleiben für jene Einrichtungen der Behindertenhilfe, die Hilfeleistungen gemäß Abs. 6 und 7 erbringen, bis längstens 31. Dezember 2016 in Kraft. Die Verrechnung dieser Hilfeleistungen erfolgt nach den Bestimmungen der Anlage 3 der LEVO-StBHG 2004. Die Tagsätze für die Verrechnung dieser Hilfeleistungen werden wie folgt festgesetzt:Die am 1. Februar 2015 rechtskräftigen Bewilligungen gemäß Paragraph 44, StBHG für die Hilfeleistungen römisch II.A. ‚Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ‘ und/oder römisch II.B. ‚Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur‘ und/oder römisch II.C. ‚Berufliche Eingliederung Arbeitstraining‘ und/oder römisch II.D. ‚Berufliche Eingliederung in Werkstätten‘ und/oder römisch II.E. ‚Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit‘ und/oder römisch fünf.B. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Zusatzpaket Diagnostik‘ und/oder römisch fünf.C. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Arbeitsrelevante Kompetenzförderung‘ bleiben für jene Einrichtungen der Behindertenhilfe, die Hilfeleistungen gemäß Absatz 6 und 7 erbringen, bis längstens 31. Dezember 2016 in Kraft. Die Verrechnung dieser Hilfeleistungen erfolgt nach den Bestimmungen der Anlage 3 der LEVO-StBHG 2004. Die Tagsätze für die Verrechnung dieser Hilfeleistungen werden wie folgt festgesetzt:
| Kurz-bezeichnung: | Grad der Beeinträchtigung: | Art: | Euro: |
II. Teilstationäre LA:römisch II. Teilstationäre LA: |
A. Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ | BT-TWS BHG | 1.) leicht | TS | 61,66 |
2.) mittel | TS | 78,67 |
3.) hoch | TS | 133,95 |
4.) höchst | TS | 187,11 |
B. Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur | BT-TS BHG | 3.) hoch | TS | 150,97 |
4.) höchst | TS | 204,12 |
C. Berufliche Eingliederung Arbeitstraining | EGH-AT BHG | | TS | 54,22 |
D. Berufliche Eingliederung in Werkstätten (Vorbereitung, Ausbildung, Umschulung) | EGH-WS BHG | | TS | 73,36 |
E. Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit | EGH-BETR | | TS | 48,91 |
V. Teilstationäre LA:römisch fünf. Teilstationäre LA: |
A. Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen | BT PSY | | TS | 98,73 |
B. Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Zusatzpaket Diagnostik | EGH-Di PSY | | PS | 1.359,65 |
C. Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen -Arbeitsrelevante Kompetenzförderung | EGH-KF PSY | | TS | 74,14 |
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- (9)Absatz 9Einrichtungen der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 über rechtskräftige Bewilligungen gemäß § 44 StBHG für die Hilfeleistungen II.A. ‚Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ‘ und/oder II.B. ‚Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur‘ und/oder II.C. ‚Berufliche Eingliederung Arbeitstraining‘ und/oder II.D. ‚Berufliche Eingliederung in Werkstätten‘ und/oder II.E. ‚Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit‘ verfügen, können innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der LEVO-StBHG 2015 neue Betriebskonzepte für die Hilfeleistung II.A. ‚Tagesbegleitung und Förderung‘ und/oder Hilfeleistung II.B. ‚Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt‘ der Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 zur Bewilligung vorlegen. Ab Vorlage des Betriebskonzeptes bis zur Erteilung der Bewilligung ist die Hilfeleistung entsprechend der Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 zu erbringen und gemäß Anlage 2 und 3 der LEVO-StBHG 2015 zu verrechnen.Einrichtungen der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 über rechtskräftige Bewilligungen gemäß Paragraph 44, StBHG für die Hilfeleistungen römisch II.A. ‚Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ‘ und/oder römisch II.B. ‚Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur‘ und/oder römisch II.C. ‚Berufliche Eingliederung Arbeitstraining‘ und/oder römisch II.D. ‚Berufliche Eingliederung in Werkstätten‘ und/oder römisch II.E. ‚Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit‘ verfügen, können innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der LEVO-StBHG 2015 neue Betriebskonzepte für die Hilfeleistung römisch II.A. ‚Tagesbegleitung und Förderung‘ und/oder Hilfeleistung römisch II.B. ‚Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt‘ der Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 zur Bewilligung vorlegen. Ab Vorlage des Betriebskonzeptes bis zur Erteilung der Bewilligung ist die Hilfeleistung entsprechend der Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 zu erbringen und gemäß Anlage 2 und 3 der LEVO-StBHG 2015 zu verrechnen.
§ 11a LEVO-StBHG Inkrafttreten von Novellen
- (1)Absatz einsIn der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 124/2015 tritt § 10 Abs. 6, 7 und 8 mit 30. Dezember 2015 in Kraft.In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2015, tritt Paragraph 10, Absatz 6,, 7 und 8 mit 30. Dezember 2015 in Kraft.
- (2)Absatz 2In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 32/2016 treten § 10 Abs. 8 sowie die Anlagen 2 und 3 mit 1. Februar 2016 in Kraft.In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2016, treten Paragraph 10, Absatz 8, sowie die Anlagen 2 und 3 mit 1. Februar 2016 in Kraft.
- (3)Absatz 3In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 24/2017 treten die Anlagen 2 und 3 mit 1. Februar 2017 in Kraft.In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2017, treten die Anlagen 2 und 3 mit 1. Februar 2017 in Kraft.
- (4)Absatz 4In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 63/2017 tritt § 8 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juli 2017, in Kraft.In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2017, tritt Paragraph 8, Absatz 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juli 2017, in Kraft.
- (5)Absatz 5In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 33/2018 treten die Anlagen 2 und 3 mit 1. Februar 2018 in Kraft.In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2018, treten die Anlagen 2 und 3 mit 1. Februar 2018 in Kraft.
- (6)Absatz 6In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 41/2019 treten die Anlagen 2 und 3 mit 1. Februar 2019 in Kraft.In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2019, treten die Anlagen 2 und 3 mit 1. Februar 2019 in Kraft.
- (7)Absatz 7In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 24/2020 tritt § 1a mit 16. März 2020 in Kraft.In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2020, tritt Paragraph eins a, mit 16. März 2020 in Kraft.
- (8)Absatz 8In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 47/2020 treten in Kraft:In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2020, treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsdie Anlagen 1, 2 und 3 mit 1. Februar 2020 und
- 2.Ziffer 2§ 3 Z 5 und § 8 mit 1. Mai 2020.Paragraph 3, Ziffer 5 und Paragraph 8, mit 1. Mai 2020.
- (9)Absatz 9In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 33/2021 treten die Anlagen 2 und 3 mit 1. Jänner 2021 in Kraft.In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2021, treten die Anlagen 2 und 3 mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
- (10)Absatz 10In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 129/2021 treten § 8 Abs. 1, 2, 2a, § 10 Abs. 10 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 mit 1. Jänner 2022 in Kraft.In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2021, treten Paragraph 8, Absatz eins,, 2, 2a, Paragraph 10, Absatz 10, sowie die Anlagen 1, 2 und 3 mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
- (11)Absatz 11In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 80/2022 treten die Anlagen 2, 3 und 4 mit 1. September 2022 in Kraft.In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2022, treten die Anlagen 2, 3 und 4 mit 1. September 2022 in Kraft.
- (12)Absatz 12In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 30/2023 treten § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2, 2a, § 9 Abs. 3 sowie die Anlagen 2 und 3 mit 1. Jänner 2023 in Kraft.In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2023, treten Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 2,, 2a, Paragraph 9, Absatz 3, sowie die Anlagen 2 und 3 mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
- (13)Absatz 13In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 123/2023 treten § 10 Abs. 11, die Anlagen 1, 2 und 3 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 123 aus 2023, treten Paragraph 10, Absatz 11,, die Anlagen 1, 2 und 3 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
- (14)Absatz 14In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 40/2024 treten § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und 2a, § 9 Abs. 3 sowie die Anlagen 2 und 3 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024, treten Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 2 und 2a, Paragraph 9, Absatz 3, sowie die Anlagen 2 und 3 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 124/2015, LGBl. Nr. 32/2016, LGBl. Nr. 24/2017, LGBl. Nr. 63/2017, LGBl. Nr. 33/2018, LGBl. Nr. 41/2019, LGBl. Nr. 24/2020, LGBl. Nr. 47/2020, LGBl. Nr. 129/2021, LGBl. Nr. 80/2022, LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 123/2023, LGBl. Nr. 40/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 123 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024,
Anlage
Anl. 1 LEVO-StBHG
(Anm.: Die Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Die Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2017, LGBl. Nr. 47/2020, LGBl. Nr. 129/2021, LGBl. Nr. 123/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 123 aus 2023,
Anl. 2 LEVO-StBHG
(Anm.: Die Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Die Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2016, LGBl. Nr. 24/2017, LGBl. Nr. 33/2018, LGBl. Nr. 41/2019, LGBl. Nr. 47/2020, LGBl. Nr. 33/2021, LGBl. Nr. 129/2021, LGBl. Nr. 80/2022, LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 123/2023, LGBl. Nr. 40/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 123 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024,
Anl. 3 LEVO-StBHG
(Anm.: Die Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Die Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2016, LGBl. Nr. 24/2017, LGBl. Nr. 33/2018, LGBl. Nr. 41/2019, LGBl. Nr. 47/2020, LGBl. Nr. 33/2021, LGBl. Nr. 129/2021, LGBl. Nr. 80/2022, LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 123/2023, LGBl. Nr. 40/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 123 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024,