Für die Dauer von begründeten Ausnahmefällen aufgrund SARS-CoV-2 kann von den in der Anlage 1 geregelten sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernissen für die Erbringung der Leistungen im erforderlichen Ausmaß sowie den in der Anlage 3 geregelten Ab- und Verrechnungsbestimmungen abgewichen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2020
Dieser Abschnitt regelt
1. | in Anlage 1 die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse der für die Erbringung der Hilfe erforderlichen Leistungen und die Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Controllings (Leistungskatalog), | |||||||||
2 | in Anlage 2 die Leistungsentgelte (Entgeltkatalog), | |||||||||
3. | in Anlage 3 die Ab- und Verrechnungsbestimmungen, | |||||||||
4. | in Anlage 4 den Grad der Beeinträchtigung (inkl. Einstufungsformular) und den Pflege- und Betreuungszuschlag. |
Wenn es das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert, können zusätzlich Kosten für mobile oder ambulante Leistungen übernommen werden.
Auf Antrag sind Menschen mit Behinderung folgende Kostenzuschüsse zu gewähren:
1. | Kostenzuschüsse für Therapien (§ 4), | |||||||||
2. | Kostenzuschüsse für Hilfsmittel (§ 5), | |||||||||
3. | Kostenzuschüsse für die behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen (§ 6), | |||||||||
4. | Kostenzuschüsse für notwendige behinderungsbedingte bauliche Maßnahmen (§ 7), | |||||||||
5. | Kostenzuschüsse für die Inanspruchnahme qualifizierter Gebärdensprach- sowie Schriftdolmetschleistungen (§ 8), | |||||||||
6. | Kostenzuschüsse für die Hilfe durch Training (§ 9). |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2020
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 40/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024,
(1) Der Kostenzuschuss für Hilfsmittel beträgt 50 %, sofern das Hilfsmittel weder von einem Sozialversicherungsträger noch von einem anderen Kostenträger finanziert wird.
(2) Übernimmt der Sozialversicherungsträger oder ein anderer Kostenträger einen Teil der Kosten des Hilfsmittels, beträgt der Kostenzuschuss höchstens 30 % und darf die Restkosten nicht übersteigen.
(3) Der Kostenzuschuss wird nur unter der Zugrundelegung der Kosten für das kostengünstigste und am besten geeignete Hilfsmittel gewährt.
(4) Für Hilfsmittel zur Rehabilitation wird kein Kostenzuschuss gewährt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 40/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024,
(1) Sind auf Grund der individuellen Bedarfe eines Menschen mit Behinderung bauliche Maßnahmen beim Neubau, beim Zubau und bei Änderungen von Wohnungen oder Wohnhäusern erforderlich, wird auf Antrag ein Kostenzuschuss gewährt.
(2) Ein Kostenzuschuss wird nur für in der Steiermark gelegene Wohnungen/Wohnhäuser gewährt.
(3) Dem Antrag auf Kostenzuschuss sind eine Aufstellung der geplanten behinderungsbedingten Maßnahmen und deren Kosten sowie der Nachweis, dass die Wohnung/das Wohnhaus dem Menschen mit Behinderung als Hauptwohnsitz dient, anzuschließen.
(4) Der Kostenzuschuss ergibt sich aus dem Betrag der notwendigen Kosten des behinderungsbedingten Mehraufwandes abzüglich eines Eigenleistungsanteiles von 20% und ist mit dem 40-Fachen des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a StBHG begrenzt.
(5) Ein neuerlicher Kostenzuschuss für die gleiche bauliche Änderung kann frühestens nach fünf Jahren gewährt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2017, LGBl. Nr. 47/2020, LGBl. Nr. 129/2021, LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 40/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 40/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024,
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten nachstehende Verordnungen außer Kraft:
1. | die Stmk. BHG-Leistungs- und Entgeltverordnung, LGBl Nr. 43/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 39/2014, und | |||||||||
2. | die Kostenzuschussverordnung-StBHG, LGBl. Nr. 97/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 20/2014. |
(Anm.: Die Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2022
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 2014 über die Festlegung von Leistungen und Leistungsentgelten sowie Kostenzuschüssen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz (StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015)
Stammfassung: LGBl. Nr. 2/2015
Änderung
LGBl. Nr. 19/2015 (KB)
LGBl. Nr. 70/2017 (VfGH)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 24a Abs. 2, § 25a Abs. 2 und § 46 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 130/2014, wird verordnet: