Dieser Abschnitt regelt
1. | in Anlage 1 die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse der für die Erbringung der Hilfe erforderlichen Leistungen und die Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Controllings (Leistungskatalog), | |||||||||
2 | in Anlage 2 die Leistungsentgelte (Entgeltkatalog), | |||||||||
3. | in Anlage 3 die Ab- und Verrechnungsbestimmungen, | |||||||||
4. | in Anlage 4 den Grad der Beeinträchtigung (inkl. Einstufungsformular) und den Pflege- und Betreuungszuschlag. |
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