§ 2 LEVO-StBHG Zusätzliche Kostenübernahmen

LEVO-StBHG - StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Wenn es das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert, können zusätzlich Kosten für mobile oder ambulante Leistungen übernommen werden.

In Kraft seit 01.02.2015 bis 31.12.9999
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