Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2025
(1)Absatz einsDas Gewaltschutzkonzept ist auf die standortspezifische Sicherstellung eines gewaltfreien Betriebs für Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe auszulegen und muss den Prinzipien Prozessorientierung, Partizipation und Transparenz folgen.
(2)Absatz 2Das Gewaltschutzkonzept hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:
1.Ziffer einsDarstellung des Geltungsbereiches und des rechtlichen Rahmens (inkl. Verhaltenskodex/Verhaltensleitlinie der Organisation);
2.Ziffer 2Bestandsaufnahme, Risikoanalyse und Identifizierung der Gefährdungslagen;
3.Ziffer 3Maßnahmen der Prävention und Intervention (Interventions- und Krisenpläne);
4.Ziffer 4Beschreibung der Kommunikation (Informationsvermittlung zum Thema Gewalt(-schutzkonzept) sowie Informationsweitergabe, Mitteilungs- und Meldepflichten);
5.Ziffer 5Dokumentation, Monitoring und Evaluierung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2024,
In Kraft seit 31.12.2024 bis 31.12.9999
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