Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2025
(1)Absatz einsDas Krisenvorsorgekonzept ist auf die Sicherstellung des Betriebs der Einrichtung im Falle der Unterbrechung externer Versorgungsleistungen, insbesondere der Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung, für die im Gesetz festgelegte Dauer auszulegen.
(2)Absatz 2Das Krisenvorsorgekonzept hat jedenfalls zu enthalten:
1.Ziffer einsKrisenkoordinatorin/Krisenkoordinator zur Gesamtverantwortung für die Umsetzung des Krisenvorsorgekonzeptes sowie als Kontaktperson für Behörden, Einsatzorganisationen und sonstige relevante Einrichtungen im Krisenfall;
2.Ziffer 2Maßnahmenpläne für den Betrieb der Einrichtung in den in Abs. 1 genannten Fällen insbesondere betreffend Betreuung, Versorgung der Menschen mit Behinderung (Lebensmittel, Medikamente, Hygieneartikel, Wäsche) sowie persönliche Sicherheit (z. B. Zutrittsmanagement);Maßnahmenpläne für den Betrieb der Einrichtung in den in Absatz eins, genannten Fällen insbesondere betreffend Betreuung, Versorgung der Menschen mit Behinderung (Lebensmittel, Medikamente, Hygieneartikel, Wäsche) sowie persönliche Sicherheit (z. B. Zutrittsmanagement);
3.Ziffer 3Organisatorische und technische Maßnahmen in den Bereichen Strom, Gas, Wasser, Wärme und Abwasser zum Betrieb der Einrichtung in den in Abs. 1 genannten Fällen;Organisatorische und technische Maßnahmen in den Bereichen Strom, Gas, Wasser, Wärme und Abwasser zum Betrieb der Einrichtung in den in Absatz eins, genannten Fällen;
4.Ziffer 4Beschreibung der Vorkehrungen für eine im Katastrophen- oder Krisenfall geforderte Verlegung von Menschen mit Behinderung.
(3)Absatz 3Für das Personal sind zumindest einmal pro Kalenderjahr Schulungen und Übungen zu den im Krisenvorsorgekonzept enthaltenen Maßnahmenplänen durchzuführen und zu dokumentieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2024,
In Kraft seit 31.12.2024 bis 31.12.9999
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