§ 9 LDHG 1978 Disziplinarbehörden

LDHG 1978 - Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Disziplinarbehörden sind

a)

die Bildungsdirektion für Wien als Dienstbehörde und

b)

die Disziplinarkommission bei der Bildungsdirektion für Wien.

(2) Zuständig sind

1.

die Bildungsdirektion für Wien

a)

für Maßnahmen gemäß § 78 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,

b)

zur vorläufigen Suspendierung,

c)

zur Erlassung von Disziplinarverfügungen,

d)

zur Durchführung notwendiger Ermittlungen im Auftrag der Disziplinarkommission,

e)

zum Vollzug von Disziplinarstrafen;

1.

die Disziplinarkommission

zur Einleitung des Disziplinarverfahrens und dessen Durchführung.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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