§ 10 LDHG 1978

LDHG 1978 - Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

 (1) Der Disziplinarkommission gehören an:

a)

die erforderliche Anzahl von rechtskundigen Bediensteten (Stellvertretern bzw. Stellvertreterinnen),

b)

die Schulaufsichtsorgane,

c)

Vertreter oder Vertreterinnen (Stellvertreter oder Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen (§ 13 Abs. 2 bis 4).

(2) Die Disziplinarkommission verhandelt und entscheidet in Senaten. Jeder Senat besteht aus

a)

einer der im Abs. 1 lit. a angeführten Personen als Vorsitzender oder als Vorsitzende,

b)

einem nach den schulbehördlichen Vorschriften für den beschuldigten Landeslehrer oder die beschuldigte Landeslehrerin nicht zuständigen Schulaufsichtsorgan,

c)

einem Vertreter oder einer Vertreterin (Stellvertreter oder Stellvertreterin) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen jener im § 13 Abs. 2, 3 oder 4 angeführten Gruppe, der der beschuldigte Landeslehrer oder die beschuldigte Landeslehrerin angehört,

d)

einer weiteren der in Abs. 1 lit. a genannten Personen.

(3) Betrifft ein Disziplinarfall mehrere Landeslehrer oder Landeslehrerinnen derselben Gruppe (§ 13 Abs. 2, 3 oder 4), sind die diesem Disziplinarfall zu Grunde liegenden Pflichtverletzungen gemeinsam in einem Senat zu behandeln. Betrifft ein solcher Disziplinarfall mehrere Landeslehrer oder Landeslehrerinnen verschiedener Gruppen, ist er getrennt in den entsprechenden Senaten zu behandeln.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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