§ 6 LDHG 1978

LDHG 1978 - Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Senate der Leistungsfeststellungskommission gemäß § 5 Abs. 2 lit. a und c sind von der Bildungsdirektion für Wien für eine Funktionsperiode von fünf Schuljahren jeweils vor dem Ablauf des fünften Schuljahres zu bestellen. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus, ist für den Rest der Funktionsperiode ein anderes Mitglied in gleicher Weise zu bestellen.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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